Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 68 Absatz 2 Satz 3 SGB - IX. Buch kann eine Gleichstellung befristet werden. Dies bedeutet, dass die Agentur für Arbeit die Gleichstellung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen befristen kann.
Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Arbeitsplatz des Antragstellers geeignet ist und bei wertender Betrachtung in der Behinderung, d. h. in deren Art und Schwere, die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes liegt. Bei der erforderlichen Prognose über das Behaltenkönnen des Arbeitsplatzes ist keine absolute Sicherheit erforderlich; es genügt, dass durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden kann (BSG Urteil vom 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R
). Es genügt aber keine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes, sondern es müssen Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist (LSG Nordrhen-Westfalen, Urteil vom 02.09.2008 - L 1 AL 35/07
; LSG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Urteil vom:12.04.2010, Aktenzeichen: L 19 AL 51/09
).
Das Bekunden Ihres Arbeitgebers, dass eine Gleichstellung sinnvoll und notwendig zur Erhaltung des Arbeitsplatzes sei, ist keine solche Tatsache, aus der sich eine konkrete Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes auf Grund der Behinderung ergibt.
Die Befristung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit ist nach allem nicht ermessensfehlerhaft. Ein Widerspruch wäre nur dann sinnvoll, wenn Sie darlegen können, dass Ihr Arbeitsplatz ohne eine unbefristete Gleichstellung konkret gefährdet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Neumann,
vielen Dank für Ihre schnelle und verständliche Antwort. Ich gehe nach den Vorgesprächen und dem Inhalt der besprochenen Kriterien mit dem Arbeitgeber für einen Antrag auf Gleichstellung davon aus, dass ich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Gleichstellung erfülle. Bei ähnlich gelagerten Anträgen von Kollegen mit vergleichbaren behinderungsbedingten Fehlzeiten am gleichen Arbeitsplatz, erfolgten unbefristete Gleichstellungen. Auch wurde nicht nach jeder dieser Gleichstellungen, Hilfen (Minderleistungsausgleich, personelle Interstützung) beim Integrationsamt durch den Arbeitgeber beantragt. Daher besteht offensichtlich keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers... Wenn diese Pflicht zur Prüfung einer Notwendigkeit einer Voraussetzung für Hilfen durch das Integrationsamt nicht besteht, kann es im Umkehrschluss die Agentur für Arbeit nicht als Argument für eine Befristung nutzen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich ist die Agentur für Arbeit zu einer Gleichstellung in Ihrem Fall nicht verpflichtet, da keine auf Tatsachen beruhende konkrete Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes vorliegt.
Wenn die Arbeitsagentur dennoch eine befristete Gleichstellung bewilligt hat, ist dies bereits ein Entgegenkommen.
Rechtlich nutzt Ihnen das Argument einer fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beantragung von Hilfen beim Integrationsamt daher nicht. Ob sich die Arbeitsagentur dadurch überzeugen lässt, ihre Entscheidung zu Ihren Gunsten zu revidieren, erscheint fraglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt