Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Nach kanadischem Recht (Civil Marriage Act) ist die gleichgeschlechtliche Eheschließung möglich, wonach gleichgeschlechtliche Ehen den verschiedengeschechtlichen Ehen rechtlich vollkommen gleichgestellt sind. In Deutschland können dagegen gleichgeschlechtliche Partner lediglich eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) begründen.
Obgleich es noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland als Ehe gültig oder in eine Lebenspartnerschaft umzudeuten ist, ist aber zumindest die Anerkennung der in Ihrem Fall kanadische (gleichgeschlechtlichen) Ehe als Lebenspartnerschaft möglich. U.a. hat das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil des VG Berlin vom 15. Juni 2010, Az. VG 23 A 242.08
) entschieden, dass eine in Kanada geschlossene Ehe zwischen zwei Männern als Lebenspartnerschaft ins Melderegister eingetragen werden kann. Auch wenn die Anerkennung der in Kanada geschlossenen Ehe in Deutschland aufgrund der formal-rechtlich nicht vollzogenen Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nach Art 6 GG
nicht möglich, wird aber in faktischen Lebenspraxis kaum Unterschiede zu vernehmen sein.
Hinsichtlich des Aufenthalts in Deutschland ist auszuführen, dass Nicht-Unionsbürger zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel benötigen. Für mit Deutschen verheiratete Ausländer gelten aufenthaltsrechtliche Sonderregeln, die dem Grundrechtsschutz von Ehe und Familie bei tatsächlich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaften Rechnung tragen.
Durch die Eheschließung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Im Rahmen einer Eheschließung, ist es unerheblich, ob diese im Inland stattgefunden hat. In jedem Fall müssen aber beide Partner jedoch die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland führen wollen.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) besteht, schwer wiegende Ausweisungsgründe (z. B. schwere Straftaten) vorliegen oder vorher ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung oder Ausweisung entstanden ist. Die Dauer dieses Verbots wird auf Antrag grundsätzlich befristet.
Grundsätzlich wird eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Erst danach kann der ausländische Partner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies würde entsprechend für Ihren Lebenspartner gelten. Da nach ausländischem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig sind, sofern es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt, ist hier auch grundsätzlich von der aufenthaltsrechtlichen Gleichbehandlung in Hinsicht der (gleichgeschlechtlichen) Ehe auszugehen sein, die in Deutschland ja grundsätzlich als Lebenspartnerschaft anerkennungsfähig ist. Grundsätzlich haben die eingetragenen ausländischen Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger das Recht, unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehepartner von Deutschen eingebürgert zu werden. Entsprechend würden sich grundsätzlich die rechtlichen Aufenthaltsmöglichkeiten für Ihren Lebenspartner darstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass die Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
Als Atheisten ist für uns der Begriff "Ehe" im juristischen, sowie emotionalen Sinne, unwertig.
Unser Ziel ist die rechtliche Gleichschaltung als Lebenspartner in Deutschland ,also hier: Aufenthaltserlaubnis.
Frage :
was bedeutet die Eintragung in das von Ihnen zitierte
"MELDEREGISTER" ? Um was für ein Institut/Amt handelt es sich hier ?
Für die Beantwortung dieser Nachfrage wäre ich Ihnen dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
In Deutschland werden die nach dem LPartG geschlossenen Lebenspartnerschaften in ein entsprechendes Register eingetragen. Dieses Register wird von dem jeweils zuständigen Standesamt geführt, das die Lebenspartnerschaft formal-rechtlich begründet entsprechend dem LPartG und sie auch in dieses Register einträgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt