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Gläubiger kündigt Genossenschaftswohnung.

5. Oktober 2006 12:01 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am 28.09.06 habe ich die ordentliche Kündigung meiner Genossenschaftswohnung zum 31.12.06 erhalten. Ich habe keine Mietschulden und bin mit Hilfe eines Wirtschaftsberaters auf den Weg ein Inso-verfahren zu eröffnen, was ca. noch bis zu Eigentlichen Eröffnung 3-6 Monate dauert.
Am 29.09.06 wollte ich beim Amtsgericht einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen jedoch stellte mir der Amtspfleger keinen Erfolg in Aussicht und ich entschied mich erstmal nur einen Beratungsschein in Anspruch zu nehmen und konsultierte diesen am 02.10.06.
In diesem Gespräch wurde die Vermutung das der § 765a ZPO bei mir nicht greift, seitens des Anwalts bestätigt.
Gemäß § 66 GenG kann der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Der Kündigung der Mitgliedschaft muss neben dem Vollstreckungstitel bzw. dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Bescheinigung über den fruchtlosen Verlauf einer Zwangsvollstreckung-WÄHREND DER LETZTEN SECHS MONATE (Unpfändbarkeitsbescheinigung nach § 63 GVGA) beigefügt sein.
In den letzten sechs Monaten, gab es meines Wissens, seitens des Gläubigers keinerlei Pfändungsversuche(letzter Kontopfändungsversuch war im Mai 2005)! Das Vorliegen einer solchen Unpfändbarkeitsbescheinigung wird somit angezweifelt.

Ich lebe mit meinen Lebensgefährten und 2 Kindern (8,12) in dieser Wohnung und bin der Hauptmieter, d.h. mein Lebensgefährte ist lediglich polizeilich gemeldet und steht nicht im Mietvertrag.

Ich bin nachweislich bemüht meine finazielle Lage in den Griff zu bekommen die 2001-2003 entstanden sind und es sind auch keine Neuen Schulden dazugekommen. Laufende Fixkosten wie Miete, Strom, Telekom, Hort ect. zahle ich Termin gemäß.

Der Anwalt verfasst ein Schreiben an die Genossenschaft, wo das Vorliegen dieser Unpfändbarkeitsbescheinigung angezweifelt wird. Was mir aber lediglich nur etwas Zeit verschafft!

Sein Rat und auch mein Wille ist es, das Persönliche Gespräch mit der Genossenschaft zu suchen. Wo ich jedoch auf das Wohlwollen der Mitgliederbetreuerin bzw. des Vorstandes angewiesen bin und ich den Ausgang des Gesprächs nicht wirklich beeinflussen kann.

Ist es wirklich so das mir keine anderen Mittel zu Verfügung stehen?

Soll das heissen, das ich mir nur Zeit verschaffen kann und im schlechtesten Fall die Kündigung erstmal aufgehoben wird und der Gläubigeranwalt mein aktuelles Konto pfändet, dann die Bescheinigung erhält und dann abermals meine Wohnung kündigt und wenn mein Verfahren bis dahin noch nicht eröffnet ist und ich somit noch nicht unter Vollstreckungsschutz stehe, meine Wohnung verliere??

Mein Lebenspartner arbeitet und verdient ca. 900,- € netto, ich bin seit April arbeitssuchend (und ich meine wirklich arbeitssuchend) und bekomme ca. 500,- € Arbeitslosengeld. Dazu Kindergeld und für ein Kind noch Unterhalt vom Staat(eigentlicher Vater zahlz natürlich nicht). Meine Miete beträgt ab November 514,66 € warm. Davon abgesehen das ich um nichts in der Welt hier ausziehen möchte ist uns ein Umzug finaziell schier Unmöglich.

Ich bedanke mich vielmals für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe in Hoffnung und freundlichen Grüssen!!!!!!!!!

5. Oktober 2006 | 17:17

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Zuerst sollten Sie gegen die Kündigung vorgehen und schriftlich die ordentliche Kündigung zurückweisen, aber in dem Schreiben auch Gesprächsbereitschaft gegenüber der Genossenschaft signalisieren.

Zwar sieht § 573 BGB die Möglichkeit einer ordentliche Kündigung durch den Vermieter vor, wenn bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Mitgliedschaft des Mieters fehlt, allerdings auch nur dann, wenn die Wohnung für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt wird. (Palandt § 573 Rndr. 44)

Soweit die Wohnungsgenossenschaft jedenfalls die Wohnung nicht für ein anderes Genossenschaftsmitglied benötigt, wäre die Kündigung nicht wirksam.

Weiterhin sollten Sie aufführen, dass die Kündigung der Wohnung unwirksam ist, da die Kündigung der Mitgliedschaft der Genossenschaft aus den folgenden Gründen unwirksam und damit angreifbar ist:

1. Für die Kündigung liegt keine Unpfändbarkeitsbescheinigung des gerichtsvollziehers vor, so dass die Kündigung der Mitgliedschaft unwirksam ist. Insoweit wäre der Kündigung der Wohnung auch deren Voraussetzungen durch die Genossenschaft darzulegen, nämlich eine "wirksame" Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung des Genossenschaftsanteiels nebst den erforderlichen Anlagen (Unpfändbarkeitsbescheinigung) sollten Sie bei der Genossenschaft anfordern.

2. Weiterhin erfolgt die Pfändung der Genossenschaftsanteile, soweit das Verfahren in den nächsten drei Monaten eröffnet wird, in anfechtbarer Weise gem. § 129 , 130 InsO . D.h. der Treuhänder wird diese Pfändung anfechten können, da Sie die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt. Allerdings hängt die Anfechtung von dem Termin der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.

Abschließend bliebe in einem Gespräch mit der Wohnungsgenossenschaft noch die Möglichkeit, dass Sie einen Genossenschaftsanteil wieder erwerben/erhalten und somit der Kündigungsgrund hierdurch im Nachinein wegfallen würde.

Die vileversprechste Möglichkeit ist wie von Ihnen angeführt ein persönliches Gespräch mit der Genossenschaft, wobei Sie hierzu Ihren Anwalt oder eine weitere Personen hinzuziehen sollten.

Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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