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Gilt die Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungsauszug?

22. Oktober 2012 14:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:53

Wir haben nach Neubau am 01.01.10 unsere Mietwohnung erstbezogen und zum 31.12.12 nach exakt 3 Jahren Mietzeit gekündigt.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen sind fraglos weiche Fristen (Küche u. Bad 3 Jahre, Wohnräume .... u. Flur 5 Jahre, andere 7 Jahre ...) benannt, die nicht zu beanstanden sind. ABER es ist auch wörtlich formuliert:
...
6.
a) Der Vermieter trägt keine Schönheitsreparaturen.
b) Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen (vgl. hierzu auch § 12).
Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
c) Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde bei der Berechnung der Miete bereits berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen nach § 12 Absatz 1 des Mietvertrages noch nicht fällig, so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen:
Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes. Der hiervon von dem Mieter zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis der vollen Fristen nach § 12 Absatz 1 des Mietvertrages zu der zwischen Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden, ist der Mietvertragsbeginn maßgeblich) und Beendigung des Mietverhältnisses vergangenen Zeit (z.B. bei Mietdauer von 18 Monaten zu tragender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 18/60 [18 von 60 Monaten]). Lässt dies der tatsächliche Erhaltungszustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu (insbesondere infolge besonders pfleglicher Behandlung, Verwendung hochwertiger Materialien etc.), ist der tatsächliche Erhaltungszustand also überdurchschnittlich, erfolgt eine angemessene Reduzierung des durch den Mieter zu tragenden Anteils; bei der Berechnung des reduzierten Anteils tritt an die Stelle der zwischen Ausführung
der letzten Schönheitsreparaturen (wenn keine Arbeiten ausgeführt wurden zwischen Mietvertragsbeginn) und Beendigung des Mietverhältnisses vergangenen Zeit diejenige Zeit, nach der sich die Wohnung in der Regel in dem bei Beendigung des Mietverhältnisses vorgefundenen Zustand befunden hätte (z.B. anstelle tatsächlicher Nutzungsdauer von 30 Monaten nur 15 Monate zu tragender Anteil der Kosten bei Wohnräumen von 15/60 anstelle von 30/60). Können die Parteien hierüber keine Einigkeit erzielen, bestimmt der Vermieter den vom Mieter zu tragenden reduzierten Anteil nach billigem Ermessen.
Der Mieter kann seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in Kosten sparender Eigenarbeit fachgerecht ausführt oder ausführen lässt. Kommt keine Einigung zustande, ist der Mieter für den Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie für einen überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung darlegungs- und beweispflichtig.
Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Der Anspruch des Vermieters auf Durchführung der Schönheitsreparaturen und Schadensersatz bei Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
...
Nun ist die Quoten-/Abgeltungsklausel unzulässig, sofern der Vermieter-Kostenanschlag verbindlich festgelegt ist (LG Duisburg WuM 90, 201 ; LG Stuttgart WuM 89, 70 ).
Es fragt sich, ob in vorgenannter Vereinbarung eine solche Verbindlichkeit vorliegt oder ob allein die uns eingräumte Möglichkeit der Eigenleistung für die Schönheitsreparaturen zur Rechtswirksameit der Klausel insgesamt ausreichend ist.
Müssen wir für die 3 Jahre Mietzeit die Abgeltung leisten oder können wir diese mit Hinweis auf Unwirksamkeit verweigern?
Vielen Dank.

22. Oktober 2012 | 15:17

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.

Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.

In Ihrem Mietvertrag heißt es dazu:

„ist der tatsächliche Erhaltungszustand also überdurchschnittlich, erfolgt eine angemessene Reduzierung des durch den Mieter zu tragenden Anteils; bei der Berechnung des reduzierten Anteils tritt an die Stelle der zwischen Ausführung"

Insoweit ist die Klausel nicht starr, sondern stellt auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ab.

Danach richten sich dann die Abgeltungszahlungen. Diese sind also nicht nur pauschal zu betrachten, sondern sind abhängig vom Zustand der Wohnung.

Die Klausel ist daher nicht unwirksam.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2012 | 15:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort, aber ist die Klausel nicht bereits deshalb insgesamt unwirksam, weil als Berechnungsgrundlage der Kostenanschlag des durch den Vermieter herangezogene Malerfachgeschäftes VERBINDLICH festgelegt ist
(vgl. LG Duisburg WuM 90, 201 ; LG Stuttgart WuM 89, 70 )?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2012 | 15:53

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie stützen sich auf den Passus

"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes."

Allerdings ist der Vermieter auch ohne eine solche Regelung berechtigt und zugleich verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen und das wirtschaftlich sinnvollste Angebot auch anzunehmen.

Es wird im Mietvertrag ja noch keine Firma benannt, sondern dem Vermieter immer noch anheim gestellt, eine solche auszuwählen.

Auch wenn dies auf den ersten Blick benachteiligend klingt, ist der Vermieter daran gebunden, nicht jede x-beliebige Firma zu wählen, sondern wirtschaftlich sinnvoll zu handeln.

Man kann die Klausel also nicht zu Fall bringen, ist aber dennoch ausreichend vor der Willkür des Vermieters geschützt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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