Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen.
Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.
In Ihrem Mietvertrag heißt es dazu:
„ist der tatsächliche Erhaltungszustand also überdurchschnittlich, erfolgt eine angemessene Reduzierung des durch den Mieter zu tragenden Anteils; bei der Berechnung des reduzierten Anteils tritt an die Stelle der zwischen Ausführung"
Insoweit ist die Klausel nicht starr, sondern stellt auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ab.
Danach richten sich dann die Abgeltungszahlungen. Diese sind also nicht nur pauschal zu betrachten, sondern sind abhängig vom Zustand der Wohnung.
Die Klausel ist daher nicht unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schwerin,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort, aber ist die Klausel nicht bereits deshalb insgesamt unwirksam, weil als Berechnungsgrundlage der Kostenanschlag des durch den Vermieter herangezogene Malerfachgeschäftes VERBINDLICH festgelegt ist
(vgl. LG Duisburg WuM 90, 201
; LG Stuttgart WuM 89, 70
)?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie stützen sich auf den Passus
"Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes."
Allerdings ist der Vermieter auch ohne eine solche Regelung berechtigt und zugleich verpflichtet, Kostenvoranschläge einzuholen und das wirtschaftlich sinnvollste Angebot auch anzunehmen.
Es wird im Mietvertrag ja noch keine Firma benannt, sondern dem Vermieter immer noch anheim gestellt, eine solche auszuwählen.
Auch wenn dies auf den ersten Blick benachteiligend klingt, ist der Vermieter daran gebunden, nicht jede x-beliebige Firma zu wählen, sondern wirtschaftlich sinnvoll zu handeln.
Man kann die Klausel also nicht zu Fall bringen, ist aber dennoch ausreichend vor der Willkür des Vermieters geschützt.
Mit freundlichen Grüßen