Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ein toxikologisches Gutachten bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Gesundheit nach § 823 BGB
erscheint derzeit etwas zweifelhaft.
Hinsichtlich der Minderung empfiehlt sich jedoch, ein Nachweis zu erbringen, da Sie als Mieter grundsätzlich für das Vorliegen von Mängeln beweispflichtig sind.
Das ein Mietmangel gegeben ist, dürfte insoweit unstreitig sein. Dabei kommt es nicht auf die Gesundheitsgefährdung durch die Styroldämpfe an. Allein die Geruchsbelästigung dadurch begründet schon ein Mietmangel.
Sofern tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung durch ein toxikologisches Gutachten nachgewiesen werden könnte, berechtigt dies jedoch zur außerordentlichen Kündigung, sofern keine Abhilfe durch den Vermieter erfolgt.
Grundsätzlich tritt die Mietminderung kraft Gesetz ein, so dass mit Vorliegens der Mängel nur die geminderte Miete geschuldet wird. Dies bedeutet, dass eine Mietminderung zugeich erfolgen könnte, sofern die Mängel dem Vermieter bekannt sind bzw. offenkundig sind.
Anderenfalls können Sie sich gemäß § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB
erst auf eine Minderung berufen, wenn Sie den Mangel dem Vermieter angezeigt haben und diesem eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben.
Ob die mündliche Mitteilung an die Maklerin dazu ausreicht, ist allerdings zweifelhaft, da diese regelmäßig nicht zur Vertretung des Vermieters berechtigt sein dürfte.
Sofern Sie ausführen, dass der Vermieter davon bereits Kenntnis hat, käme es hier auf einen Nachweis an, dass dies so ist.
Andererseits sollten Sie dem Vermieter nochmals dem Mangel schriftlich anzeigen, unter kurzer Fristsetzung zur Abhilfe.
Sofern dann immer noch eine Geruchsbelästigung vorliegt, können Sie die Miete mindern.
Diese Vorgehen empfiehl sich, da auf Grund Ihrer Darlegung nur von einer mündlichen Anzeige bisher ausgegangen werden kann, die regelmäßig schwer zu beweisen sein dürfte.
Aus diesem Grund sollten Sie Ihrem Vermieter nochmals den Mangel schriftlich anzeigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort.
Ich werde die Vermieter mit einer Frist in Kenntnis setzen.
Mir geht es jedoch weniger um eine Mietminderung oder eine Geruchsbelästigung als um die Schädigung meine Gesundheit, und das obwohl der Mieter der Werkstatt wusste dass die Dämpfe bei mir oben ankommen.
Ist es denn wirklch wahr dass man mich einfach mehre Nächte lang einer toxischen, gesundheitsschädigenden Substanz ausgesetzen kann, die zwar momentan nur einen immateriellen Schaden bedeutet, sich aber nach Jahren z.B. in Form von Lungenkrebs materialisieren kann, und dafür in keiner Form haftet?
Dann könnte ich ja auch damit anfangen und unter meinen ungeliebten Bekannten eine kleine "Werkstatt" einrichten.
Ist das evtl eine Angelegenheit die gar nicht ins Mietrecht fällt?
Danke im Vorraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfarge wie folgt beantworten:
Der von Ihnen begehrte Schadensersatzanspruch findet, wie Sie richtig erkannt haben, nicht im Mietrecht, sondern im zivilrechtlichen Deliktsrecht wegen unerlaubter Handlungen.
Grundsätzlcih besteht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB
, wenn der Untermieter schuldhaft und rechtswidrig Ihre Gesundheit verletzt.
Dieser wäre demnach zum Ersatz des daraus relsultierenden Schadens verpflichtet.
Problem ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Schadens.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld kann bei unbedeutenden Eingriffen entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist.
Sollte sich eine ursächliche Auswirkung der Styroldämpfe auf Ihre Gesundheit nachweisen lassen, bestünde ein Schadensersatzanspruch.
Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, besteht kein Anspruch.
Ob dies der Fall ist, ist eine Tatsachenfrage, die sich für mich derzeit nicht abschließend beantworten lässt.
Durch die bisherigen Einwirkungen mag diese jedoch meines Erachtens zweifelhaft sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt