Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Tatsächlich ist es so, dass Sie sich nach den jeweiligen Meldegesetzen der Bundesländer dort anzumelden haben, wo Sie wohnen. Da Sie, wie Ihren Schilderungen zu entnehmen ist, zwei Wohnungen haben, ist diejenige Wohnung anzumelden, welche Sie überwiegend benutzen. Aus Ihren Darstellungen ist nicht ersichtlich, welche Ihre Hauptwohnung ist. Der Umstand, dass Sie, wie Sie sagen, viel Zeit in einer anderen Wohnung verbringen, macht diese jedoch noch nicht zu Ihrer Hauptwohnung. Ein Verstoß gegen Ihre Meldepflicht kann ich nach Ihrer Schilderung nicht sehen. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen das Meldegesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ihre Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wurde von dieser offenbar falsch verarbeitet, soweit diese nun schreibt, dass Sie am Wohnort Y wohnen würden. Das entspricht nicht Ihren Darstellungen und offenbar nicht den Tatsachen. Es spricht hier nichts dagegen, warum Sie diesen Umstand nicht berichtigen können sollten. Die Staatsanwaltschaft hat natürlich ein Interesse daran zu wissen, wo Sie tatsächlich wohnen und auffindbar sind, dies auch, um Ihnen wichtige und auch für Sie wichtige Schriftstücke zustellen zu können.
Die Staatsanwaltschaft gibt Privatpersonen keine Auskünfte über Ihre Adresse. An andere Behörden und öffentliche Stellen können jedoch Auskünfte erteilt werden, soweit dies aufgrund von bestimmten Vorschriften vorgesehen und zur Erfüllung der Aufgaben dieser öffentlichen Stellen erforderlich ist. Eine Übermittlung von Daten aus einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft an eine Meldebehörde ist jedoch nicht vorgesehen, selbst wenn diese das verlangen würde. Zuletzt müssen Sie auch nicht fürchten, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus aktiv werden wird, um den von Ihnen geschilderten Sachverhalt dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen, auch wenn dies gleichfalls rechtlich möglich wäre, da die Staatsanwaltschaft in der Regel anderes zu tun hat. Hinzuzufügen ist noch, dass Ihr Eintrag bei der Meldebehörde keinesfalls falsch ist, da Sie, wie Sie schildern, zwei Wohnungen haben und im Grunde selbst entscheiden, welche davon Ihre Hauptwohnung ist. Denn ein Nachweis darüber, in welcher Wohnung Sie sich überwiegend aufhalten, wird nur schwer zu erbringen sein und im Übrigen auch kein großes Interesse der Behörden begründen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reik Kirchhof
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