Sehr geehrter Herr Voss,
die Vorschrift, die Sie offenbar suchen ist § 346 HGB
, in dem es heißt:
"Unter Kaufleuten (hier unzweifelhaft gegeben) ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen".
Alle Vorschriften sind über unsere homepage auch nachzulesen.
Diese Vorschrift gilt für alle Willenserklärungen unter Kaufleuten, allerdings immer nur vertragsergänzend (BGH NJW 93, 1798
), wenn Regelungslücken im Vertrag - der vorgeht- bestehen.
Das Gewohnheitsrecht (der Handelsbrauch) hilft Ihnen also zunächst insoweit nicht weiter, als Sie trotz alledem einen Vertrag (begründet durch Angebot und Annahme) brauchen.
ABER:
Sie haben hier im Namen Ihrer Firma geliefert (ob es nun als Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder reiner Kaufvertrag mit Nebenabrede zu werten ist, sei einmal dahingestellt) und die Fa. Unger hat die Ware widerspruchslos entgegen genommen und ja auch teilweise auf Ihre Rechnungen gezahlt.
Hier hat die Gegenseite also nicht nur geschwiegen, sondern sogar noch "mehr" getan, so dass nun unterstellt wird, diese Vorschrift nun eingreift, da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein dürften:
Es bestehen unstreitig Geschäftsverbindungen,was sich durch Rechnungen und Zahlungen nachweisen läßt (OLG Hamburg, ZMR 02,453
) und ein unverzüglicher Widerspruch liegt nicht vor, so dass dieses Schweigen dann zu einer Fiktion der Zustimmung führt, und zwar durch eine sogenannte konkludente Annahme (BGH NJW 95, 1281
; NJW 80, 2246) durch schlüssiges Verhalten, nämlich das Entgegennehmen der Ware.
Hier sollten Sie also Ihren Zahlungsanspruch durchsetzen, wobei wegen der Einzelheiten sicherlich eine individuelle Beratung, die dieses Forum nicht ersetzen kann (siehe Button "Hilfe") schon sinnvoll wäre.
Das Argument der Aufrechnung läift ins Leere: Wenn die Sachen nichts miteinander zu tun haben, fehlt es nach Ihrer Darstellung schon an dem Merkmal, dass "zwei Personen einander Leistungen schulden" (§ 398 BGB
). Auch das sollte daher zurückgewiesen werden. Die Abtretung müsste auch angezeigt worden sein, woran man hier auch noch zweifeln könnte.
Noch ein Tipp:
Verwenden Sie künftig ein sogenanntes käufmännisches Bestätigungsschreiben. Zu jedem (mündlichen/telefonischen) Auftrag schicken Sie dieses an die Gegenseite. Wird dann nicht innerhalb einer Woche widersprochen, haben Sie sogar etwas schriftliches.
Und nennen Sie in einem öffentlichen Forum lieber keine vollständigen Firmennamen.
Ich wünsche Ihnen trotz des Ärgers ein frohes und erfolgreiches neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: