Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Klausel scheint es sich eher um eine Absichtserklärung zu handeln, die eine Verhandlung über eine Mietanpassung vorsieht, aber dem Vermieter kein einseitiges Recht zur Mieterhöhung gibt. Ein Erhöhungsbetrag von 30 % scheint dort nicht genannt zu sein.
Sie sind dann also lediglich verpflichtet, über eine Mietanpassung zu verhandeln, mehr aber auch nicht. Im Fall des Scheiterns der Verhandlungen wäre es dann möglich, dass der Vermieter den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigt, da es im gewerblichen Mietrecht keinen Kündigungsschutz vergleichbar wie im Wohnraummietrecht gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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