Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich möglich, gewerbliche Mietverträge frei zu gestalten, solange beide Parteien einverstanden sind und die Vereinbarungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die von Ihnen vorgeschlagene Struktur eines gewerblichen Mietvertrags wäre rechtlich grundsätzlich zulässig. Im Folgenden gehe ich auf die einzelnen Punkte ein:
1. Mindestmietdauer von 1 bis 3 Jahren
Die Vereinbarung einer Mindestmietdauer von 1 bis 3 Jahren ist im gewerblichen Mietrecht problemlos möglich. Anders als im Wohnraummietrecht, wo Mietverhältnisse häufig unbefristet sind, können Gewerbemietverträge frei befristet werden. Eine Mindestmietdauer von bis zu 3 Jahren ist daher zulässig und üblich.
2. Mietbeginn am 1. eines Monats
Ein Mietbeginn am 1. eines Monats ist ohne Weiteres möglich und stellt keine rechtliche Herausforderung dar. Dies entspricht auch den Gepflogenheiten in Mietverträgen.
3. Mietzahlung jährlich, nach Ablauf des Mietjahres
Im gewerblichen Mietrecht besteht weitgehende Vertragsfreiheit, auch in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten. Die Vereinbarung, dass die Miete jährlich und erst nach Ablauf eines Mietjahres zu entrichten ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Wichtig hierbei ist, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wird und beiden Parteien klar ist, wann die Fälligkeit der Zahlungen eintritt.
Hinweis: Diese Regelung weicht stark vom typischen monatlichen Zahlungsturnus ab und kann steuerliche Konsequenzen haben, da die Einkünfte erst bei tatsächlichem Zufluss versteuert werden müssen. Ein Steuerberater kann hierzu hilfreiche Hinweise geben, besonders im Hinblick auf die Verteilung von Einnahmen. Dies nur als Hinweis, da Ihre Lösung ausdrücklich nicht bewertet werden sollte.
4. Fälligkeitstermine
Die von Ihnen genannten Fälligkeitstermine für die jährliche Mietzahlung (spätestens am 30.11. des Folgejahres) sind rechtlich ebenfalls unproblematisch. Solche Fälligkeitstermine können individuell im Vertrag vereinbart werden, solange beide Parteien diese Bedingungen akzeptieren.
5. Automatische Verlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung
Die automatische Verlängerung des Mietvertrags, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, ist im gewerblichen Mietrecht üblich und zulässig. Es ist jedoch wichtig, die Kündigungsfrist klar und eindeutig im Vertrag zu regeln.
6. Rücksprache mit einem Steuerberater: Da Sie Gesellschafter der GmbH sind und damit ein gewisses Näheverhältnis zur GmbH besteht, ist es ratsam, steuerliche Aspekte und mögliche Betriebsprüfungen im Vorfeld mit einem Steuerberater zu besprechen, Stichworte verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
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