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Gewerbliches Mietrecht - Einfache Frage zur Zahlungsvereinbarung

| 2. November 2024 10:24 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin nebenberuflich Gesellschafter einer GmbH und seit geraumer Zeit übt diese die Tätigkeiten in Privaträumen von mir aus. Da nun die Geschäfte stabil laufen und Gewinne abfallen, möchte ich die privaten Räumlichkeiten an die GmbH vermieten. Hier wäre jetzt der gängisgte Ablauf einen Mietvertrag zu erstellen, welcher besipielsweise ab heute gültig ist und die Miete dann monatlich im vorraus zu leisten ist.

Da sich aber anscheinend das gewerbliche Mietrecht freier gestalten lässt (als das private), ist meine konkrete Frage nun wie folgt. Dabei geht es in erster Linie um die Rechtslage, nicht um die Bewertung der Lösung.

Ich würde gerne wissen ob es rechtlich konform ist, einen gewerblichen Mietvertrag mit folgenden Konditionen abzuschließen. Zwischen mir und der GmbH herscht darüber bereits Einigkeit.

- Mindestmietdauer 1 bis 3 Jahre
- Mietbeginn ist der 1ste eines Monats
- Mietezahlung jährlich, allerdings nicht in Vorkasse, sondern nach verstrichenen 365 Tagen
- darüber hinaus die üblichen Angaben und Regelungen in einem gerwerblichen Mietvertrag

Fiktives Fallbeispiel:

- Mietvertrag vom 01.12.2024
- Mindestmietdauer 2 Jahre
- Zahlungsvereinbarung :
# Späteste Fälligkeit der ersten Jahresmiete am 30.11.2025
# Späteste Fälligkeit der zweiten Jahresmiete am 30.11.2026
- Bei keiner fristgemäßen Kündigung des Vertrages verlängert dieser sich um ein weiteres Jahr zu den identischen Konditionen

(Späteste Fälligkeit bedeutet, das bis zu diesem Zeitpunkt die Jahresmiete bezahlt sein muss)

Vielen Dank !

2. November 2024 | 12:23

Antwort

von


(106)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist grundsätzlich möglich, gewerbliche Mietverträge frei zu gestalten, solange beide Parteien einverstanden sind und die Vereinbarungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die von Ihnen vorgeschlagene Struktur eines gewerblichen Mietvertrags wäre rechtlich grundsätzlich zulässig. Im Folgenden gehe ich auf die einzelnen Punkte ein:

1. Mindestmietdauer von 1 bis 3 Jahren

Die Vereinbarung einer Mindestmietdauer von 1 bis 3 Jahren ist im gewerblichen Mietrecht problemlos möglich. Anders als im Wohnraummietrecht, wo Mietverhältnisse häufig unbefristet sind, können Gewerbemietverträge frei befristet werden. Eine Mindestmietdauer von bis zu 3 Jahren ist daher zulässig und üblich.

2. Mietbeginn am 1. eines Monats

Ein Mietbeginn am 1. eines Monats ist ohne Weiteres möglich und stellt keine rechtliche Herausforderung dar. Dies entspricht auch den Gepflogenheiten in Mietverträgen.

3. Mietzahlung jährlich, nach Ablauf des Mietjahres

Im gewerblichen Mietrecht besteht weitgehende Vertragsfreiheit, auch in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten. Die Vereinbarung, dass die Miete jährlich und erst nach Ablauf eines Mietjahres zu entrichten ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Wichtig hierbei ist, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wird und beiden Parteien klar ist, wann die Fälligkeit der Zahlungen eintritt.

Hinweis: Diese Regelung weicht stark vom typischen monatlichen Zahlungsturnus ab und kann steuerliche Konsequenzen haben, da die Einkünfte erst bei tatsächlichem Zufluss versteuert werden müssen. Ein Steuerberater kann hierzu hilfreiche Hinweise geben, besonders im Hinblick auf die Verteilung von Einnahmen. Dies nur als Hinweis, da Ihre Lösung ausdrücklich nicht bewertet werden sollte.


4. Fälligkeitstermine

Die von Ihnen genannten Fälligkeitstermine für die jährliche Mietzahlung (spätestens am 30.11. des Folgejahres) sind rechtlich ebenfalls unproblematisch. Solche Fälligkeitstermine können individuell im Vertrag vereinbart werden, solange beide Parteien diese Bedingungen akzeptieren.

5. Automatische Verlängerung bei nicht fristgerechter Kündigung

Die automatische Verlängerung des Mietvertrags, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt, ist im gewerblichen Mietrecht üblich und zulässig. Es ist jedoch wichtig, die Kündigungsfrist klar und eindeutig im Vertrag zu regeln.

6. Rücksprache mit einem Steuerberater: Da Sie Gesellschafter der GmbH sind und damit ein gewisses Näheverhältnis zur GmbH besteht, ist es ratsam, steuerliche Aspekte und mögliche Betriebsprüfungen im Vorfeld mit einem Steuerberater zu besprechen, Stichworte verdeckte Gewinnausschüttung und Fremdvergleich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Bewertung des Fragestellers 4. November 2024 | 18:38

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