Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 580 a Abs. 2 BGB
können Sie Ihren Mietvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen. Also mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr.
Das Mietverhältnis muss laut vertraglicher Übereinkunft mindestens bis zum 31.12.2019 ungekündigt fortbestehen, um die Rückbauverpflichtung zu vermeiden. Es würde sich an dieser Stelle die Frage stellen, ob damit der Ausspruch einer Kündigung oder die Wirkung einer Kündigung gemeint ist. Dies müsste durch Auslegung ermittelt werden. Im letzteren Fall könnten Sie eine ordentliche Kündigung mit Zugang am 03.07.2019 aussprechen so dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.12.2019 enden würde ohne dass Sie zum Rückbau verpflichtet wären.
Vorliegend ist jedoch ausdrücklich geregelt, dass Sie zum Rückbau auch dann verpflichtet bleiben, wenn Sie vor dem 31.12.2019 kündigen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Formulierung dürfte eine Auslegung der Klausel ergeben, dass Sie nur dann von Ihrer Rückbauverpflichtung befreit werden, wenn Sie Ihre Kündigung nach Ablauf des 31.12.2019 aussprechen.
Um das Mietverhältnis daher schnellstmöglich zu beenden ohne sich der Gefahr auszusetzen zum Rückbau verpflichtet zu sein sollten Sie erst nach Ablauf des 31.12.2019 jedoch spätestens am 03.01.2020 Ihre Kündigung aussprechen. Beachten Sie, dass Ihre per Einschreiben versandte Kündigung Ihrem Vermieter spätestens am 03.01.2020 zugehen muss. Das Mietverhältnis würde dann mit Ablauf des 30.06.2020 enden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
21.05.2019
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12:03
Antwort
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