Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.
Nach § 35 GmbHG
wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich (also z.B. bei Abschluss oder Änderung von Verträgen) vertreten.
Da vorliegend der allein vertretungsberechtigte (alleinige) Geschäftsführer gehandelt hat, wird hieraus die GmbH rechtswirksam gebunden (wären mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wären diese gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern nichts anderes geregelt ist). Die Tatsache, dass auf dem Änderungsvertrag kein Firmenstempel verwendet wurde ändert hieran nichts. Da es sich um die Abänderung eines Vertrages mit der GmbH handelt, ergibt sich aus den Umständen bereits, dass der Änderungsvertrag für die GmbH abgeschlossen wurde.
Auch die Tatsache, dass auf dem ursprünglichen Vertrag ein Prokurist mit unterzeichnet hat, führt nicht dazu, dass der Änderungsvertrag nur mit einer nochmaligen Unterschrift des Prokuristen wirksam wäre. Bei der Prokura hangelt es sich um eine besondere Form der Vertretungsmacht, deren Erteilung jedoch nicht dazu führt, dass nunmehr der Geschäftsführer der GmbH selbst nicht mehr allein zur Vertretung berechtigt wäre. Die Erteilung hat nur zur Folge, dass auch der Prokurist bindende Erklärungen abgegeben kann.
Da § 35 GmbHG
die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers anordnet, dürfen Sie hierauf vertrauen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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