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Gewerbliche Mietvertragsverlängerung durch Ausübung einer Option

| 18. November 2004 14:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Falk Brorsen

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich habe als Vermieter eines Gewerbeobjektes eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für gewerbliche Räume mit meinem Mieter, einer GmbH, geschloßen. Hier macht der Mieter von seinem Optionsrecht Gebrauch, aufgrund der ausgeübten Option endet der Mietvertrag im Jahre 2010. Der Vertrag wurde von mir, als Vermieter, unterschrieben, sowie von dem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH. Unter der Unterschrift des Geschäftsführers ist mit Schreibmaschine der vollständige Name der GmbH geschrieben, unter meiner Unterschrift steht Vermieter. Es wurden keine Geschäftsstempel verwendet.
Der ursprüngliche Mietvertrag wurde unterzeichnet vom allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer sowie einem Prokuristen plus eines Firmenstempels.
Nun meine Frage:
Ist die Zusatzvereinbarung absolut rechtsverbindlich mit nur einer Unterschrift des Geschäftsführers und ohne Firmenstempel.
Kann sich die GmbH im Streitfall auf die fehlende Unterschrift eines Prokuristen und des Fehlens des Firmenstempels berufen?
Für eine umfassende Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.

Nach § 35 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich (also z.B. bei Abschluss oder Änderung von Verträgen) vertreten.

Da vorliegend der allein vertretungsberechtigte (alleinige) Geschäftsführer gehandelt hat, wird hieraus die GmbH rechtswirksam gebunden (wären mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wären diese gemeinsam vertretungsberechtigt, sofern nichts anderes geregelt ist). Die Tatsache, dass auf dem Änderungsvertrag kein Firmenstempel verwendet wurde ändert hieran nichts. Da es sich um die Abänderung eines Vertrages mit der GmbH handelt, ergibt sich aus den Umständen bereits, dass der Änderungsvertrag für die GmbH abgeschlossen wurde.

Auch die Tatsache, dass auf dem ursprünglichen Vertrag ein Prokurist mit unterzeichnet hat, führt nicht dazu, dass der Änderungsvertrag nur mit einer nochmaligen Unterschrift des Prokuristen wirksam wäre. Bei der Prokura hangelt es sich um eine besondere Form der Vertretungsmacht, deren Erteilung jedoch nicht dazu führt, dass nunmehr der Geschäftsführer der GmbH selbst nicht mehr allein zur Vertretung berechtigt wäre. Die Erteilung hat nur zur Folge, dass auch der Prokurist bindende Erklärungen abgegeben kann.

Da § 35 GmbHG die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers anordnet, dürfen Sie hierauf vertrauen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt

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