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Gewerberecht - 34C Maklerlizenz - Nach Ablehnung Beantragung durch Ehefrau?

11. Januar 2012 13:41 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe nach einem fast Firmencrash eine treuhandgeführte Kapitalgesellschaft gegründet in Form einer LTD. Da ich persönlich "vorerst" nicht die Kriterien (EV, Verbindlichkeiten Finanzamt ect.) für den 34 C erfülle bin ich diesen Weg gegangen. Mit einer entsprechenden Handelsbevollmächtigung (aber nicht als Director eingetragen!!) habe ich einen Antrag beim Landratsamt für eine entsprechende Maklererlaubnis für jenes Unternehmen gestellt. Nach eingehender Prüfung bekam ich ein Schreiben vom Landratsamt das dem Unternehmen die Erlaubnis vorerst verwehrt bleibt, da die handelnden Personen, sprich ich, die Kriterien nicht erfüllen.

Meine Frage hierzu wäre ob ich in diesem Fall meine Frau (die würde diese Kriterien erfüllen) als Handlungsbevollmächtigte einsetzen kann bzw. ob es hierzu ein entsprechendes Urteil gibt das es geht bzw. nicht geht?!


11. Januar 2012 | 15:34

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
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Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Es geht um die Erlaubnis einer gewerbsmäßigen Maklertätigkeit, § 34c GewO . Im Rahmen des § 34c GewO ist in dem von Ihnen dargestellten Fall dessen Absatz 2 entscheidend. Dieser lautet:

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.


Antragsteller im Rahmen des § 34c GewO kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Es ist nicht ganz klar, ob Sie den Antrag für die Limited oder für sich als Handlungsbevollmächtigten gestellt haben. Im Hinblick auf Ihre (natürliche) Person dürften Ausschlussgründe vorliegen.

Diese Ausschlussgründe können auf die Limited übergreifen, falls Sie "eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person" sind, § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO .

Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, ob Sie eine andere Person zur Handlungsbevollmächtigten bzw. zum Director machen. Entscheidend sind insoweit die wirklichen Gegebenheiten.

Letztlich wird eine konkrete Prüfung nur bei Vorliegen aller Informationen und Unterlagen - u.a. englischer Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde der Ltd., Gesellschaftervertrag, Antrag auf Erlaubnis nach § 34c GewO , Entscheidung der Behörde - möglich sein. Dann erst kann beurteilt werden, ob die Ablehnung durch die Behörde rechtmäßig ist.

Weiter kann dann untersucht werden, ob und wie eine Erlaubnis für die Ltd./eine andere handelnde Person (z.B. Ehefrau) der Ltd. erlangt werden kann bzw. welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine weitere Prüfung (z.B. per Direktanfrage) und Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

ANTWORT VON

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