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Gewerberaummietvertrag: Rechenfehler in der Nebenkostenabrechnung

21. August 2007 21:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Weckemann

Hallo,

ich habe als Vermieter im Jahr 2005 eine Nebenkostenabrechnung(für 2004) für eine Krankengymnastikpraxis erstellt. Dabei ist mir ein Rechenfehler zu meinen Ungunsten unterlaufen. Im Februar habe ich den Irrtum entdeckt und den fehlenden Betrag nachgefordert. Die Mieterin weigert sich die €125 zu bezahlen, mit dem Hinweis, es sei mein Fehler. Weigert sie sich zu recht?

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Nebenkostenabrechnungen müssen gemäß § 556 Abs. 3 BGB spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter zugegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Sie als Vermieter grundsätzlich keine weitere Nachzahlung mehr fordern.

Zwar können nach dem BGH auch nach Ablauf der Frist noch Korrekturen vorgenommen werden, wenn die fristgerechte Abrechnung im Übrigen formell ordnungsgemäß erstellt worden war; allerdings gebiete es der Schutzzweck der Vorschrift, dass ein Mieter hierdurch nach 12 Monaten nicht mehr höher belastet werden darf.

Dies würde in Ihrem Fall bedeuten, dass Sie zwar Ihren Rechenfehler korrigieren dürften, den so errechneten Anspruch über zusätzliche € 125 jedoch nicht mehr geltend machen könnten.

Allerdings ist nach Ihren Schilderungen wohl davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Mietvertrag über Wohnräume handelt, sondern dass die Krankengymnastikpraxis rein gewerblich genutzt wird.

In diesem Fall ist die genannte Ausschlussfrist und damit auch deren Schutzfunktion für Mieter nicht anzuwenden. Maßgeblich ist dann der genaue Inhalt des geschlossenen Vertrages.

Sollten darin keine ebenso kurzen Ausschlussfristen vereinbart worden sein, so können Sie grundsätzlich auch den nunmehr korrigierten Betrag noch geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Marc Weckemann
Rechtsanwalt

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Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte

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