Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten darf.
Nach § 556 BGB
hat der Vermieter binnen 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes über die Betriebskosten abzurechnen.
Wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 vertraglich vereinbart war, ist die Abrechnung am 27.09. fristgerecht bei Ihnen eingegangen.
Ist die Abrechnung bereits formell unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an eine korrekte Nebenkostenabrechnung genügt, so sind Korrekturen nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr möglich - der Vermieter verliert dann seinen Anspruch auf eine Nachzahlung.
Inhaltliche Fehler kann der Vermieter auch danach noch zeitnah korrigieren - solange die Abrechnung nämlich fehlerhaft ist, ist ein etwaiger Nachzahlungsanspruch nicht fällig. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht, allerdings darf der Vermieter mit der Korrektur auch nicht zu lange warten, da der Mieter sich andernfalls auf Verwirkung wird berufen können - das ist aber immer vom Einzelfall abhängig.
Letztlich darf die Korrektur der inhaltlichen Fehler auch nicht dazu führen, dass sich die Nachzahlungsforderung erhöht - die Korrektur darf also nicht zu Lasten des Mieters gehen, wie der BGH entschieden hat (Urteil vom 17.11.2004 - VIII ZR 115/04
, WuM 05, 61
).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.06.2009
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22:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht