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Gewerbemietrecht - Fehlende Vertretungsbefugnis

| 11. November 2018 17:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A, B, C und D wollen gemeinsam ein Lokal betreiben. Alle Personen sind dem Vermieter bekannt durch die Besichtigung und Besprechungen.

Der Vermieter übersendet A den Mietvertrag.

Die Mietinteressenten A u. B unterschreiben den Mietvorvertrag in Textform über eine Gastronomiefläche. A unterschreibt (Textform) stellvertretend für C und D.

Der Vermieter unterschreibt den Vertrag wirksam.

Ist der komplette Vorvertrag unwirksam, wenn sich herausstellt, dass A keine Vollmacht für C u. D hatte.

11. November 2018 | 18:54

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn A ohne Vollmacht für C und D den Vertrag unterschrieben hat, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis C und D den Vertrag genehmigen.

Verweigern C und D die Genehmigung, kommt der Vertrag nicht mit A, B, C und D zustande. Dann schuldet A dem Vermieter aber ggf. Schadensersatz. Das ergibt sich aus § 179 BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 13. November 2018 | 00:17

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