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Gewerbe Auszug defekte Rolläden wer muss zahlen?

| 6. Oktober 2011 08:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Hallo,

ich bin selbstständig und hatte eine Lagerhalle gemietet.
Auf der Fensterfront sind außen 4 Rolläden angebracht, die man noch per Hand hoch und runter kurbeln muss. Als wir eingezogen sind waren diese unten und wir haben diese über 2,5 Jahre hinweg auch kein einziges Mal bewegt.

Beim Auszug, testete der Vermieter diese Rolläden, dabei blieben 2 nach einem kurzen Stück hängen.

Lt. Rolladenbauer handelt es sich um eine Verschleißteil das bei beiden gebrochen ist, da nie etwas an den Rolläden gemacht wurde (die Halle ist bestimmt schon 40-50 Jahre alt.
Kosten ca. 300-400 eur.

Wer muss dafür aufkommen? Mieter oder Vermieter?

Danke, Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Für die Frage, ob der Mieter oder Vermieter für den Ersatz der Verschleißteile aufkommen muss, ist entscheidend, welche Regelungen Ihr Mietvertrag hierzu enthält. Nach der gesetzlichen Grundregel (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB ) verhält es sich so, dass grundsätzlich der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig ist. Dieses gilt somit auch für den Ersatz dieser hier defekten Verschleißteile. Allerdings befinden sich oftmals in den Mietverträgen Regelungen, wonach der Mieter verpflichtet ist, sogenannte Kleinreparaturen zu übernehmen. Kleinreparaturen betreffen in der Regel der Teile, die dem häufigen Gebrauch des Mieters unterliegen und daher als Verschleißteile auch von dem Mieter zu ersetzen sind. Sie müssen daher zunächst einmal prüfen, ob Ihr Mietvertrag eine derartige (oder eine andere) Regelung zu dieser Frage enthält. Gegebenenfalls müssten Sie dann von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.

In Ihrem Fall verhält es sich zudem so, dass die hier defekten Teile offensichtlich bereits schon bei ihrem Einzug kaputt waren. Damit sind die Teile nicht durch Ihren Gebrauch kaputtgegangen, sondern waren von Anfang an mangelhaft. Dies führt grundsätzlich dazu, dass nicht Sie, sondern der Vermieter für den Ersatz dieser Teile zuständig sind. Allerdings werden Sie Schwierigkeiten haben zu beweisen, dass die Rollläden schon bei Ihrem Einzug kaputt waren, es sei denn, sie haben dieses bei der Übernahme der Lagerhalle getestet. Davon gehe ich nach Ihrer derzeitigen Schilderung jedoch nicht aus.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Sie zunächst einmal prüfen müssen, ob der Mietvertrag Regelungen zu dieser Kostenfrage enthält. Erfahrungsgemäß dürfte der Mietvertrag eine derartige Regelung enthalten, so dass mutmaßlich Sie als Mieter für den Ersatz dieser Teile aufkommen müssen, da Sie nicht beweisen können, dass die Rollläden schon bei Übernahme der Halle kaputt waren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 6. Oktober 2011 | 08:47

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