Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich gilt bezüglich der Gewährleistung innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang die sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass nach Maßgabe von § 477 BGB bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden habe, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden.
In Ihrem Fall käme in Betracht, dass der Mangel durch die fehlenden Wartungen verursacht worden ist. Insbesondere, da Sie offensichtlich ausgesprochen viel mit dem Roller gefahren sind und die Inspektionsintervalle erheblich überschritten worden sind.
Da Sie anscheinend direkt mit dem Hersteller in China verhandeln und keine näheren Angaben zu den Umständen machen scheint mir das Angebot unter den geschilderten Umständen ganz vernünftig zu sein. Insbesondere, da eine gerichtliche Geltendmachung weiterer Ansprüche äußerst schwierig sein dürfte.
Streng genommen käme es aber in der Tat darauf an, ob der Händler die Vermutung wiederlegen kann, dass es sich um einen anfänglichen Mangel handelt. Wenn ihm das nicht gelingt und er die Nacherfüllung dennoch verweigert, dann könnten Sie vom Vertrag zurück treten. Dann müssten Sie aber den Roller zurück geben und man müsste sehen, ob es eine Möglichkeit gibt, dass Sie tatsächlich vom Hersteller Ihr Geld zurück erhalten. Das scheint mir doch eher schwierig zu sein. Deshalb kommt mir das ganz vernünftig vor, was man Ihnen angeboten hat.
Mit freundlichen Grüßen
6. April 2021
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21:54
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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