Sehr geehrter Herr Blase,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Nach Ihrer Schilderung liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor, da die Aufheizzeit des Backofens deutlich von der üblichen und zugesicherten Beschaffenheit abweicht. Die bisherige Nachbesserung war erfolglos, eine weitere wurde zwar zugesagt, aber nicht umgesetzt.
Nach § 440 BGB gilt die Nacherfüllung bereits nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt. Zwar könnte bereits jetzt ein Rücktritt gerechtfertigt sein, angesichts der unzumutbaren Verzögerung von über drei Monaten. Zur rechtlichen Absicherung Ihrer Gewährleistungsrechte empfehle ich jedoch, dem Verkäufer eine letzte Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Schreiben würde ich gleich den Rücktritt androhen, sollte die Nacherfüllung nicht fristgerecht und erfolgreich erfolgen.
Erfolgt bis dahin keine Behebung, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen (§§ 437, 440, 323, 280 BGB). Im Falle eines Rücktritts wären Sie zur Rückgabe des mangelhaften Geräts verpflichtet und könnten im Gegenzug die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Ein pauschaler Verweis auf Ihr Stromnetz entbindet den Verkäufer nicht von seiner Pflicht – er trägt die Beweislast.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin
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