Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gewährleistungfall defekter professioneller Backofen

| 24. Juni 2025 15:56 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Anfang des Jahres habe ich mir bei der Firma Manz Backtechnik GmbH einen professionellen Backofen gekauft, der von Beginn an einen Mangel aufwies. Laut Hersteller liegt die durchschnittliche Aufheizzeit bei 20min pro 100 °C. In meinem Fall dauert es aber 57 Minuten bis eine Brotbacktemperatur von 250°C erreicht ist. Wenn man der Aussage des Herstellers folgt, sollte diese Aufheizzeit aber nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Nach der Reklamation schickte der Hersteller einen Techniker zu mir hach Hause, der die obere Heizschlange durch eine Leistungsstärkere ersetzte. Allerdings überprüfte er die Funktion mit der neuen Heizschlange nicht und ich stand wieder vor demselben Problem. Die Aufheizzeit verkürzte sich mit der neuen Heizschlange nur unwesentlich auf 53 Minuten Wartezeit, um auf 250°C zu kommen.

Ich reklamierte am 22.3. den Mangel erneut und es wurde über einen Austausch des Gerätes gesprochen. Davon rückte man aber wieder ab und wollte alles mit dem Techniker besprechen.
Nach Wochen rief mich der Techniker, der die Heizschlange ersetzte an und versuchte den Fehler des Backofen auf mein Stromnetz zurückzuführen.

Nachdem ich diese Aussage wiederum nicht akzeptierte bot man mir an, daß der Techniker noch einmal bei mir vorbeikommt und ein Austauschgerät dabeihaben wird, zuvor aber die Fehlfunktion selbst überprüfen will.

Jetzt werde ich aber in der Zwischenzeit um Wochen und Wochen vertröstet, da dieser Techniker so gut wie nie Zeit hat und bis heute wurde die Gewährleistung nicht erfüllt. Wir sprechen nun von mehr als 3 Monaten Zuwarten auf meinen Gewährleistungsanspruch, was meines Erachtens kein rechtskonformes Verhalten ist.

Welche Vorgehensweise würden Sie mir raten?

Viele Grüße

Erwin Blase

24. Juni 2025 | 17:10

Antwort

von


(56)
Hauptstraße 6
78564 Reichenbach
Tel: 074299161444
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anna-Kathrin-Mauch-__l108679.html
E-Mail:

Sehr geehrter Herr Blase,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Nach Ihrer Schilderung liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor, da die Aufheizzeit des Backofens deutlich von der üblichen und zugesicherten Beschaffenheit abweicht. Die bisherige Nachbesserung war erfolglos, eine weitere wurde zwar zugesagt, aber nicht umgesetzt.

Nach § 440 BGB gilt die Nacherfüllung bereits nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt. Zwar könnte bereits jetzt ein Rücktritt gerechtfertigt sein, angesichts der unzumutbaren Verzögerung von über drei Monaten. Zur rechtlichen Absicherung Ihrer Gewährleistungsrechte empfehle ich jedoch, dem Verkäufer eine letzte Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Schreiben würde ich gleich den Rücktritt androhen, sollte die Nacherfüllung nicht fristgerecht und erfolgreich erfolgen.

Erfolgt bis dahin keine Behebung, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen (§§ 437, 440, 323, 280 BGB). Im Falle eines Rücktritts wären Sie zur Rückgabe des mangelhaften Geräts verpflichtet und könnten im Gegenzug die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Ein pauschaler Verweis auf Ihr Stromnetz entbindet den Verkäufer nicht von seiner Pflicht – er trägt die Beweislast.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 24. Juni 2025 | 17:24

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Dr. Anna-Kathrin Mauch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Juni 2025
5/5,0

ANTWORT VON

(56)

Hauptstraße 6
78564 Reichenbach
Tel: 074299161444
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anna-Kathrin-Mauch-__l108679.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Baurecht, Datenschutzrecht