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Gewährleistung für Sonderausstattung 3 Jahre nach Bezug einer neugebauten ETW

6. Dezember 2017 01:07 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Folgender Fall:
Kauf und Übernahme einer neu gebauten selbstgenutzten Eigentumswohnung vom Bauträger in 2014, Gewährleistung laut Kaufvertrag gemäß BGB 5 Jahre.
Über den Bauträger wurde eine hochwertige Dampfdusche bestellt und eingebaut, zum Listenpreis des vom Bauträger genannten Händlers wurden zusätzlich noch 15% "Bauträgerzuschlag" gezahlt. Zahlung der Dusche an den Bauträger, Einbau durch einen Subunternehmer und Monteure des Duschen-Herstellers.
In 2015 und 2016 gab es an der Dampfdusche diverse Mängel (u.a. Steuerungscomputer kaputt, Thermostat kaputt), die beim Bauträger & Subunternehmer gerügt wurden. Der Subunternehmer hat dann jeweils den Kundendienst des Herstellers beauftragt, der die defekten Teile ausgetauscht hat. Es wurde mir keine Rechnung gestellt.
In 2017 gab es nun einen weiteren Mangel bei der Dusche - die Tür hing schief und ließ sich nicht mehr richtig schließen. Dieses Problem wurde von mir per E-mail an den Subunternehmer und Bauträger angezeigt mit der Bitte, für Abhilfe zu sorgen.
Daraufhin wurde vom Subunternehmer wieder der Kundendienst des Herstellers involviert, der in ca. 15 Minuten die Tür neu einstellen konnte.
Nun hat der Subunternehmer mir einen Rechnung über 150 EUR gestellt (dieser Betrag sei ihm durch den Kundendienst des Herstellers berechnet worden), da die Garantiezeit abgelaufen sei und die Gewährleistung nur für bei der Übernahme schon vorhandene Schäden gälte.

Muss ich zahlen, ...
-...obwohl die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch läuft? Die Tür wies ursprünglich keinen offensichtlichen Mangel auf, sollte aber bei "normaler" Nutzung nicht nach 2 1/2 Jahren schief hängen (daher war hier doch offenbar von Anfang an etwas nicht "in Ordnung"?).
-...obwohl ich keinen Kostenvoranschlag erhalten habe und davon ausging, dass die Reparatur für mich wie schon in den vorherigen Fällen kostenlos sein würde (das hatte ich in der Reklamationsmail an Bauträger und Subunternehmer leider nicht erwähnt).

Vielen Dank

6. Dezember 2017 | 08:58

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

das beschreibt das gleiche "Problem" mit Einbauküchen.
Wenn aside die Dusche über den Bauträger bestellt haben, und diese ist entsprechend fest eingebaut und mit der Wohnung selbst verbunden, dann erstreckt sich die fünfjährige Gewährleistung auch auf die Dusche.
Insofern können Sie die Rechnung zurückweisen mit den Hinweis auf den Bauträger und der Tatsache, dass die Mangelrüge auch bei diesem erfolgte und er noch in der Gewährleistung steht.
Mit dem Subunternehmer haben Sie überdies erst recht kein verträgliches Verhältnis, das den Anspruch begründen könnte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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