Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich stehen Ihnen auch bei gebrauchten Sachen Gewährleistungsansprüche zu. Diese Gewährleistungsansprüche können jedoch auf ein Jahr reduziert werden. Dies müßten Sie unbedingt prüfen, da hier möglicherweise die Verjährung droht.
Bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gibt es jedoch zwei Probleme:
1. Bei gebrauchten Sachen ist nicht jeder Defekt ein Mangel, der Gewährleistungsansprüche auslöst. Vielmehr kann auch Verschleiß vorliegen, bei dem Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind.
2. Da der Kauf Ihres Getriebes bereits fast ein Jahr her ist, müssen Sie beweisen, daß der Mangel (wenn es denn ein Mangel ist, s.o.) bereits bei Gefahrübergang, also bei Einbau, vorlag. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB
, wonach der Verkäufer beweisen muß, daß der Mangel nicht bei Gefahrübergang vorlag, gilt nur in den ersten sechs Monaten ab der Übergabe.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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