Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Ihre Ansprüche gegen die Baufirma richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertrages, §§ 631 ff BGB
. Die Mauer stellt ein Werk dar, welches der Unternehmer zu erbringen hat. In Ihrem Fall kann es dahinstehen, ob es sich um Sache oder ein Bauwerk handelt, da in jedem Fall mindestens eine Gewährleistung von 2 Jahren (bei Bauwerken 5 Jahre) gegeben ist, § 634a BGB
.
Diese Gewährleistung umfasst den Anspruch auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz, § 634 BGB
.
Sie müssten also zunächst der Baufirma den Mangel anzeigen. Diese ist dann zur Nachbesserung verpflichtet, sofern es sich um einen Mangel handelt. Behebt sie den Mangel nicht, können Sie es selbst tun und sich die dafür notwendigen Aufwendungen ersetzen lassen. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie entweder den Preis für das Werk mindern oder vom Vertrag zurücktreten (ein Rücktritt dürfte bei einer Mauer etwas schwer fallen). Erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten und für den Fall, dass die Baufirma den Mangel nicht als solchen anerkennt oder die Behebung verweigert, können Sie weitere rechtliche Schritte einleiten (Klage).
2. Von der Einschaltung eines Gutachters würde ich zunächst abraten. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, könnten Sie zwar auch die Kosten für einen Gutachter als Schaden geltend machen. Sie solten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens jedoch lieber die Bestellung eines Gutachters in das Ermessen des erkennenden Gerichts stellen und ihn nicht selbst beauftragen. Vor Gericht haben Sie die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten zu beantragen. Vorher sind aber die unter Punkt 1 aufgezeigten Möglichkeiten auszuschöpfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
18. April 2006
|
03:53
Antwort
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