habe schon viel gesucht und leider immer wieder unterschiedliches gelesen..
wir haben für unseren Kunden (auch kaufmann/firma) eine Individualsoftware programmiert und nun soll ein übergabevertrag erstellt werden, in dem auch die Gewährleistung behandelt wird.
Nun habe ich gelesen, dass man unter Kaufleuten die Gewährleistung ganz ausschließen kann, in anderen Beiträgen hhingegen finden sich Aussagen, dass man mind. 1 Jahr geben muss (eigentlich 2 aber das kann man im gewerblichen Geschäft verkürzen!?).. oder ist es eigentlich egal wie lang man die Gewährleistung wählt, da er ja nach § 377 HGB
Mängel sofort melden müsste und nicht erst in 1 Jahr damit ankommen darf!?
bei Geschäften zwischen Unternehmern in § 277 HGB
anwendbar.
Diese Anwendung bewirkt, dass die Ware vom Käufer als genehmigt gilt, wenn diese nicht unverzüglich untersucht und eventuelle Mängel angezeigt worden sind.
Dies gilt aber nur bei offensichtlichen Mängeln (§ 277 Absatz 2 HGB
).
Danach ist also die Anzeige der Mängel ausgeschlossen und eine Nacherfüllung wegen dieser Mängel findet nicht statt.
Es gilt aber dennoch die Gewährleistungsfrist (z.B. auf nicht erkennbare Mängel), die mindestens ein Jahr betragen muss, auch im Verkehr zwischen Unternehmern (siehe § 309 Nr. 8 b) ff) BGB
).
Das bedeutet, dass Sie eine kürze Gewährleistungsfrist von einem Jahr nicht wirksam vereinbaren können. Diese gilt selbstverständlich aber nicht für die Mängel, die wegen einer fehlenden Rüge bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für Nachfragen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.