Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:
1. FRAGE:
Ich unterstelle, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
sind.
Von einem Verbrauchsgüterkauf spricht man gemäß § 474 Abs. 1 BGB
, wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft.
Nach §§ 434
, 437 BGB
hat der Käufer im Falle eines Sachmangels folgende Rechte:
- das Recht auf Nacherfüllung ( Mangelbeseitigung,
Lieferung einer mangelfreien Sache),
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
- Minderung des Kaufpreises,
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam, wenn sie die Hauptpflichten, Sachmängel- und Rechtsmängel, die Verkäuferrechte bei Mängeln mit Ausnahme des Schadensersatzanspruches betreffen.
Gemäß § 476 BGB
tritt eine Beweislastumkehr statt.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (=Übergabe der Sache) mangelhaft war.
D.h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel (=Getriebeschaden) nicht bei Übergabe vorgelegen hat, sondern erst später entstanden ist.
Zwar bestehen die oben genannten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) grundsätzlich unabhängig voneinander, jedoch muss wegen der Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung grundsätzlich erst Nacherfüllung verlangt werden. Die Nacherfüllung ist somit vorrangig.
Erst wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
Verlangen Sie vom Verkäufer keine Nacherfüllung und beseitigen den Mangel selbst, so verlieren Sie das Recht auf Nacherfüllung und somit alle weiteren Rechte.
Fazit:
Der Verkäufer muss also den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
Dafür müssen Sie ihm aber auch die Gelegenheit geben.
Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (14 Tage).
Am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dann wissen Sie, dass der Verkäufer Ihr Schreiben erhalten hat und können dies eventuell später auch beweisen.
Sollte diese Frist erfolglos verstreichen oder verweigert der Verkäufer endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
2. FRAGE:
Nach § 439 Abs. 2 BGB
hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Dazu gehört auch der Aufwand zum Auffinden der Ursache (BGH NJW 91, 1604
), Sachverständigengutachten und Rechtsanwaltskosten (BGH NJW- RR 99,813), KFZ-ABSCHLEPPKOSTEN (AG Dülmen NJW 87, 385
).
Der Verkäufer muss also auch die Abschleppkosten zahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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