Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Getriebe kaputt: Wer zahlt die Kosten?

13. März 2007 21:13 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich als Käufer, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ein Getriebeschaden auftritt?

Wenn innerhalb von einem Jahr nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer müsste dann das Gegenteil beweisen. Als Käufer haben Sie grundsätzlich die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Da die Nacherfüllung Vorrang hat, sollten Sie zunächst dem Verkäufer per Einschreiben eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich habe im November 2006 bei einem Opel-Vertragshändler einen Opel Astra Bj. 2001 für 6.000 Euro erworben. Der Wagen hatte zu dem Zeitpunkt eine Laufleistung von 99.800 km. Für den Wagen wurde eine 12-monatige Gewährleistung eingeräumt. Eine extra Versicherung für die Garantie wurde vom Händler nicht erwähnt. Somit existiert auch keine Garantie.

Vorgestern gab es ein Problem beim Anfahren bei einer Ampel. Der Wagen machte laute Geräusche, wenn die Kupplung losgelassen wurde. Die ADAC wurde verständigt. Der gute Mann der ADAC meinte, dass etwas mit dem Getriebe nicht stimmt. Da es Sonntagabend war, wurde der Wagen hier in Hamburg vor einer Opel-Werkstatt geparkt. Am selben Abend habe ich den Händler informiert (per Fax) und ihn gefragt, wie diese Angelegenheit im Rahmen der Gewährleistung geregelt wird.

Am nächsten Tag war ich bei der Opel-Werkstatt. Die sollten den Schaden begutachten und feststellen, was kaputt war. Doch diese Leute wollten hierfür rund einen Tag Arbeitslohn, da das Getriebe auszubauen sei. Das wären rund 700-800 Euro allein für den Schadensbegutachtung gewesen. Das war mir zu teuer, so dass ich den Wagen in Hamburg zu einem Freund brachte, der selbst einen Meisterbetrieb hat. Der Freund meinte zu mir, dass mit großer Wahrscheinlichkeit das Getriebe defekt ist, ohne das Getriebe auszubauen.

Daraufhin rief ich den Händler an, der den Wagen mir verkaufte. Er wich immer ein wenig ab, indem er mir sagte, dass der Wagen zum Übergabezeitpunkt heil war und durch die Nutzung beschädigt wurde.

Er meinte zu mir, dass ich den Wagen zu ihm hinbringen soll und dass er kostenlos den Schaden erst mal feststellt. Nach Feststellung des Schadens würde er mir ein Angebot machen, was an Kosten anfallen.

Meine Frage hierzu lautet:
a) Das Getriebe ist kein Verschleißteil. Sollte ein Defekt am Getriebe vorliegen, so muss der Händler das Teil doch austauschen, oder? Der Wagen wird jetzt momentan 3-4 Monate erst gefahren und hat seitdem erst 7.000 km runter.

b) Der Händler ist rund 100 km weit entfernt. Momentan bin ich im Streit mit ihm, weil er sich weigert, das defekte Teil auszutauschen. Mein Problem ist: Das Abschleppen kostet mich 200-300 Euro. Er hat ja nur gesagt, dass er den Schaden feststellen wird. Dass er den Schaden kostenlos behebt (sofern es kein Verschleißteil ist), davon ist bei ihm nicht die Rede.
Muss ich rechtlich gesehen, den Wagen zu ihm abschleppen lassen? Gibt es dies bezüglich eine Rechtssprechung? Momentan bin ich hin und her gerissen. Ich würde liebend gern den Wagen in Hamburg reparieren lassen und ihm die Rechnung schicken. Rechtlich gesehen aber hat er wohl ein Anrecht, den Schaden selbst zu sehen und zu beheben.

Bringe ich ihm aber den Wagen hin, befürchte ich, dass einmal hin und zurück 500-600 Euro Abschleppgebühren anfallen, nur damit der Händler den Schaden selbst ermittelt. Weigert er sich, den Wagen zu reparieren, so muss ich ja wieder woanders nochmal reparieren lassen. Und so ein Austauschgetriebe kostet auch nicht wenig.

Ich bitte um Rat:
a) Muss der Händler das Getriebe austauschen?
b) Muss ich den Wagen 100km weit entfernt abschleppen lassen?


Danke und schönen Gruß

Carparts77

13. März 2007 | 22:02

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:

1. FRAGE:

Ich unterstelle, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
Von einem Verbrauchsgüterkauf spricht man gemäß § 474 Abs. 1 BGB , wenn ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft.
Nach §§ 434 , 437 BGB hat der Käufer im Falle eines Sachmangels folgende Rechte:
- das Recht auf Nacherfüllung ( Mangelbeseitigung,
Lieferung einer mangelfreien Sache),
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
- Minderung des Kaufpreises,
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.
Beim Verbrauchsgüterkauf sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam, wenn sie die Hauptpflichten, Sachmängel- und Rechtsmängel, die Verkäuferrechte bei Mängeln mit Ausnahme des Schadensersatzanspruches betreffen.

Gemäß § 476 BGB tritt eine Beweislastumkehr statt.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auf, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang (=Übergabe der Sache) mangelhaft war.
D.h. der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel (=Getriebeschaden) nicht bei Übergabe vorgelegen hat, sondern erst später entstanden ist.

Zwar bestehen die oben genannten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) grundsätzlich unabhängig voneinander, jedoch muss wegen der Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung grundsätzlich erst Nacherfüllung verlangt werden. Die Nacherfüllung ist somit vorrangig.
Erst wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
Verlangen Sie vom Verkäufer keine Nacherfüllung und beseitigen den Mangel selbst, so verlieren Sie das Recht auf Nacherfüllung und somit alle weiteren Rechte.

Fazit:
Der Verkäufer muss also den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
Dafür müssen Sie ihm aber auch die Gelegenheit geben.
Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (14 Tage).
Am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dann wissen Sie, dass der Verkäufer Ihr Schreiben erhalten hat und können dies eventuell später auch beweisen.
Sollte diese Frist erfolglos verstreichen oder verweigert der Verkäufer endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

2. FRAGE:

Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Dazu gehört auch der Aufwand zum Auffinden der Ursache (BGH NJW 91, 1604 ), Sachverständigengutachten und Rechtsanwaltskosten (BGH NJW- RR 99,813), KFZ-ABSCHLEPPKOSTEN (AG Dülmen NJW 87, 385 ).
Der Verkäufer muss also auch die Abschleppkosten zahlen.



Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller

ANTWORT VON

(110)

Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER