Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 9
Geschmacksmustergesetz könnten Sie als Berechtigter unbeschadet anderer Ansprüche die Übertragung des Geschmackmusters oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen, wenn ein Geschmacksmuster auf den Namen eines nicht nach § 7
Geschmacksmustergesetz Berechtigten eingetragen ist.
Gemäß § 7 I GeschmG steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger das Recht auf das Geschmacksmuster zu.
Um die vorgenannten Rechte geltend zu machen, müssten Sie darlegen und beweisen, dass Sie der Entwerfer des in Rede stehenden Geschmacksmusters sind.
Sie haben ausgeführt, dass Sie die Urheberschaft für das Möbelstück durch Entwürfe, Konstruktionspläne und Zeugen dokumentieren könnten. Mit Entwerfer ist namentlich der Urheber gemeint.
Darüber hinaus müsste von Ihnen dargelegt und nachgewiesen werden, dass das von den besagten Firmen abgewandelte Möbelstück Ihrem Design zuzuordnen ist und auf Ihren Entwürfen und Konstruktionsplänen beruht.
Die Ansprüche nach § 9 I GeschmG können allerdings nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntmachung des Geschmacksmusters durch Klage geltend gemacht werden, sofern der Nichtberechtigte bei der Anmeldung oder Übertragung nicht bösgläubig war.
Die Anmeldung eines Geschmackmusters, welches ein fremdes Design beinhaltet, sollten Sie nicht forcieren, da der Urheber des fremden Designs Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen könnte.
Ich rate Ihnen insoweit - vor dem Hintergrund einer nachzuweisenden Urheberschaft für das in Rede stehende Möbelstück - den vorgenannten Löschungsanspruch gegen den Anmelder des Geschmacksmusters durchzusetzen.
Dies bedingt den Nachweis, dass Sie der Entwerfer (Urheber) des angemeldeten Geschmacksmusters (des abgewandelten Möbelstücks) sind.
Da Sie naturgemäß nicht über die Entwürfe und Konstruktionspläne des abgewandelten Möbelstücks verfügen, wäre die Beweisführung auch keine Selbstverständlichkeit.
Sie müssten in einem Prozess unter Berufung auf Ihre Entwürfe und Konstruktionspläne behaupten, dass das von den Firmen abgewandelte Möbelstück eben gerade auf Ihren Entwürfen beruht. Abschließende Sicherheit würde nur durch eine Beweisaufnahme gewährt werden. Hier müsste ein Sachverständigengutachten Aufklärung in der Sache bringen.
Zudem wird ein Löschungsanspruch gewährt, soweit das Muster mit anderen, prioritätsälteren Rechten Dritter kollidiert. Hier sind insbesondere Marken-, Urheber- oder Geschmacksmuster aufgezählt. Der Löschungsanspruch kann nur von dem betroffenen Dritten gerichtlich geltend gemacht werden.
Gelingt der Nachweis der Urheberschaft hätte dies zur Folge, dass Sie den Deutschen Firmen den Vertrieb und den Nachbau des besagten Möbelstückes untersagen könnten.
Ich hoffe, dass Sie Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Frage. Bitte ergänzen Sie noch einige unklare Punkte.
Unser Design ist es zweifelsfrei. Unser Möbelstück und das der Mitbewerber können Sie optisch nicht unterscheiden, auch wenn die Mitbewerber einige Maße geringfügig verändert haben.
Ob die Konstruktion an sich auf unserer beruht, ist nicht bekannt. Reicht denn die Designfrage nicht aus, wenn dieses wirklich zweifelsfrei identisch ist. Meiner Meinung nach verkauft sich das Möbelstück eben über sein unverkennbares Design und nicht über die Konstruktion!
Darüber hinaus können Handskizzen, Konstruktionspläne und Fotos des ersten Musters im Original vorgelegt werden. Schriftverkehr hinsichtlich geänderter Konstruktionsdetails mit dem von uns beauftragten Produzenten. Lieferscheine Rechnungen aus der alten Produktion. Ehemalige Mitarbeiter, wie Bürokraft und Außendienstler des Vertriebs als Zeugen.
Ich weiß, dass ein gerichtliches Verfahren in solchen Dingen gleich sehr teuer werden kann. Reicht es denn vorerst nicht, ohne Klage, einen Widerspruch hinsichtlich der Marke einzureichen und parallel dazu eine Unterlassungserklärung an die beiden Deutschen Vertriebfirmen und deren Produzenten zu senden. Und abhängig von deren Reaktion erst dann über weitere, kostenintensive Schritte nachzudenken.
Reichen denn Ihrer Meinung nach die Beweismittel aus ?
Ist eine Klage für den Löschungsanspruch des Geschmackmusters gleich notwendig oder nur für den Fall des Widerspruch durch die Gegenseite ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Abmahnung und eine damit verbundene Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklärung setzt eine den Firmen zuzurechnende Rechtsverletzung voraus.
Es ist davon auszugehen, dass die Firmen eine derartige Erklärung nicht abgeben werden und sich insoweit auf das eingetragene Geschmacksmuster berufen werden.
Eine Abmahnung ist ebenfalls kostenintensiv, da es hier schnell zu Streitwerten ab EUR 25.000,00 bis EUR 50.000,00 kommen kann.
Die Schilderung der Beweislage von Ihrer Seite aus lässt den begründeten Schluss zu, dass Sie als Urheber gelten.
Eine verbindliche Aussage kann jedoch aus der Ferne ohne Sichtung aller Beweismittel nicht abschließend getätigt werden. Dies sehen Sie mir bitte aus Gründen der Seriosität nach.
Vor diesem Hintergrund wird es sich wohl nicht vermeiden lassen, den Löschungsanspruch hinsichtlich des Geschmacksmusters gerichtlich durchzusetzen.
Ich rate Ihnen daher dringend, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt vor Ort zu mandatieren, um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu fördern.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -