Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Geschmacksmuster ist ein reines Registerrecht. Das bedeutet, dass eine Eintragung lediglich das Vorliegen der formalen Voraussetzungen erfordert, die auch geprüft werden. Eine Sachprüfung erfolgt dagegen nicht (vgl. §§ 16
, 18 GeschmMG
). Nicht geprüft werden also vor allem die Neuheit und Eigenart eines Musters.
Gem. § 33 Abs.1 GeschmMG
ist ein Geschmacksmuster jedoch nichtig, wenn das Muster nicht neu ist oder keine Eigenart hat. Nach § 33 Abs. 2 GeschMG erfolgt die Feststellung der Nichtigkeit durch Urteil. Zwingende Folge ist dann die Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs.1 Nr.5 GeschmMG
). Zur Erhebung der Klage ist jedermann befugt (sogenannte „Popularklage"), zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 52 Abs.1 GeschmMG
).
Wird die Nichtigkeit durch das Gericht festgestellt, so gelten die Schutzwirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht entstanden, d.h. wenn sich jemand in der Vergangenheit auf den Schutz des nichtigen Geschmacksmusters berufen hat, werden die hierdurch hervorgerufenen Folgen -soweit dies möglich ist- rückwirkend beseitigt. Alternativ können Sie die Nichtigkeit auch als Einrede geltend machen, sollte die Gegenseite ein Verfahren wegen Verletzung ihres vermeintlichen Geschmacksmusters einleiten.
Abschließend möchte ich noch auf ein Urteil des LG Düsseldorf vom 3. März 2011 – Az. 14c O 226/10
hinweisen, wonach es für den Nachweis der fehlenden Neuheit eines Geschmacksmusters ausreicht, wenn Zeugen den Vertrieb von mit dem Geschmacksmuster identischen Erzeugnissen vor der Anmeldung bestätigen, so dass die Vorlage von Importbelegen nicht zwingend erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.02.2012
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19:37
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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