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Geschmacksmuster / Urheberrecht

16. Februar 2006 15:21 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

1999 ließen wir uns ein Gebrauchsmuster beim deutschen Patent- u. Markenamt
in München eintragen.
Gegen eine jährliche kleine Gebühr überließen wir einem Produzenten und
Vertreiber unser Gebrauchsmuster exklusiv.

Anfänglich lief alles im Umsatzbereich gut, auch wir besorgten Kunden.
Danach war der Absatz sehr negativ. Ende 2004 wurde es versäumt die
Verlängerungsgebühren zu entrichten. Ein Missverständnis. Leider wurde
dieser Punkt der Verlängerung nicht schriftlich fixiert.

Unser Lizenznehmer wollte Plagiate verfolgen lassen, daraufhin kam die
Nachricht von der gewerblichen Zollaufsicht in Nürnberg, dass
kein gewerblicher Schutz mehr besteht.

Noch im Dezember 2005 als dies alles noch nicht bekannt war, bekundete
der Lizenznehmer größere Mengen verkauft zu haben, zum Termin Mai 2006.
mit schriftlicher Ankündigung ( per Mail) der an uns zu zahlenden Prämie für 2006.ca 2.550.00€

Inzwischen haben wir für Details des Gebrauchsmusters, (spezielle herausragende wichtige Teile) ein Geschmacksmuster angemeldet, und ihm auch schon im letzten Jahr mitgeteilt.

Der Lizenznehmer hat gegenüber Dritte das Produkt als noch nie da gewesene Neuheit bereits
einmal verteidigt.

Nachdem Lizenznehmer von der Schutzaufhebung des Gebrauchsmusters erfahren hat,
kündigte er uns die Prämie für 2006.und beendete damit gänzlich die Verträge.





Frage:

Wie stehen unsere Chancen z.Z. bzgl. der Prämie nach dem Geschmacksmuster u. Urheberrecht?

mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Um Ihnen eine umfassende und auf Ihren Fall passende Antwort geben zu können, wird es auf die konkreten Umstände, die geschützten Teile und die (bisherigen) Verträge ankommen. Daher sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der genauen Prüfung beauftragen.

Soweit Sie mitteilen, dass Teile als Geschmacksmuster geschützt sind, so können wie die sonstigen gewerblichen Schutzrechte auch diese an Dritte formfrei lizenziert werden. Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr. Werden Rechte aus dem Geschmacksmuster verletzt, also unberechtigt verwendet, können Sie den Verletzter auf Schadenersatz und Unterlassung in Anspruch nehmen.

Ob und wie die Situation in Ihrem Fall genau ist, kann ich so nicht beurteilen.

Beachten Sie noch, dass die Eintragung des Geschmacksmusters lediglich deklaratorisch ist. Das bedeutet, dass die Eintragung für die Entstehung des Geschmacksmusterrechts bedeutungslos ist. Wenn Sie Rechte aus dem Geschmacksmuster gegenüber Dritten geltend machen wollen, muss daher vorher genau geprüft werden, ob das Geschmacksmuster schutzfähig ist. Ansonsten riskieren Sie selbst auf Schadenersatz, Löschungen oder Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2006 | 15:00

Sehr geehrter Herr Steiniger,

vielen Dank für die Beantwortung unserer Frage.
bezgl. der Details aus dem Gebrauchsmuster welche wir auch als Geschmacksmuster angemeldet haben.

Wir haben 1998 ca. 25 Jahre zurückrecherchiert. Dabei haben wir anhand der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ( EDV ) nichts vergleichbares gefunden.

auch seitens des Nutzungsnehmers exklusiv bis dato und dessen Anwälte wurde unser Produkt gegenüber Dritte erfolgreich abgewehrt.

Zitat.: Gebrauchsmusternutzer!
wenn dieses Gebrauchsmuster nicht i.O. währe hätte ich sie gar nicht hier und ich würde schon produzieren, ohne Liezensvertrag.(habe meinen Anwalt gefrag,bzgl.Gebrauchsmusterneuheit.) Zitat ende.:

Es wird z.Z. gerade ein Verkauf von ca. 50 000Stück getätigt.
Welche ohne unsere Detailneuheit für den ehemaligen Vertragspartner. uninteressant wären.
Wir haben doch aus unserem Gebrauchsmuster jetzt eine Umwandlung? oder Verbesserung in ein Geschmacksmuster etwas erreicht?

Frage .: wie sieht es im Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht für uns aus, und was meinen Sie mit deklaratorisch.

Mit freundlichen Grüßen
und Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2006 | 14:00

„ Deklaratorisch“ bedeutet, dass ihnen das Gebrauchsmuster selbst kein weitergehendes Recht einräumt, sondern nur den Schutz im geschäftlichen Verkehr öffentlich macht.

Es dürfte also ein urheberrechtliche Schutz für Ihr Produkt verstehen. Nach Beendigung des Lizenzvertrages wäre der ehemalige Lizenznehmer somit nicht mehr berechtigt, dieses von Ihnen hergestellte Werk zu nutzen.

Sie könnten dann Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Ich kann Ihnen nur nochmals dringend haben, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, der ihre Rechte an Hand der konkreten Unterlagen durchsetzt.

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