Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Geschmacksmuster verleiht seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (bspw. hinsichtlich Design, Farbe oder Form). Es ist daher durchaus denkbar, dass Sie durch das Anbieten des Aufklebers mit dem entsprechenden Aufdruck ein Geschmacksmuster verletzt haben. Eine anwaltliche Überprüfung der Abmahnung, auch in formaler Hinsicht, ist aber unerlässlich, um Ihnen verlässliche Informationen darüber geben zu können, ob die Abmahnung berechtigt ist. Gerne können Sie mich unverbindlich telefonisch kontaktieren, damit ich Ihnen zu den damit verbundenen Kosten nähere Auskunft geben kann.
Im Übrigen ist ein Streitwert von 10.000,- in Fällen wie diesen nicht unüblich. Jedoch kommt es entscheidend auf die Person desjenigen an, der das Geschmacksmuster inne hat. Handelt es sich bei diesem Geschmacksmuster, hinter dem aufgrund mangelnder Benutzung kein erhöhter wirtschaftlicher Wert steht, kann dieser Streitwert auch deutlich überzogen sein.
Was Sie auf jeden Fall tun sollten, wenn Sie sich nicht dafür entscheiden, die Sache "hinzunehmen": Geben Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, d.h. streichen Sie den Passus, in dem Sie sich zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten verpflichten sollen. So beseitigen Sie die Wiederholungsgefahr und vermeiden, dass die Gegenpartei unter Zugrundelegung desselben Streitwerts eine einstweilige Verfügung vor Gericht beantragt. Die Gegenpartei wäre dann darauf angewiesen, die Anwaltskosten separat geltend zu machen, wodurch sich Streitwert und weitere Kosten reduzieren würden.
Sollten Sie sich dafür entscheiden, die Abmahnung zu akzeptieren, bliebe Ihnen nur noch die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Eine Garantie dafür, dass sich die Gegenseite hierauf einlässt, gibt es aber nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick geben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
13.11.2007 | 21:01
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort und werde wohl einen Anwalt nehmen. Es handelt sich um Aufkleber für Autos und er bietet den bei ebay für 5 euro an. Ich habe nichtmal einen verkauft und der Spruch ist ja seit kurzem erst geschützt. Da ist der Steitwert mit 10.000 doch nicht richtig.
Wie sieht das denn bei Geschmacksmustern aus, wo kann man sehen was geschütz ist und was nicht? Ich habe nur einen Satz als Aufkleber verkauft, denn eigentlich keiner kennt und mir war nicht bewusst, dass dieses nicht erlaubt ist. Es war ja kein werbeslogan von bekannten Marken oder so.
Sollte ich den Anwalt anrufen? oder es besser lassen? Die Unterlassungsschrift kann ich also unterschreiben und den einen Passus einfach streichen oder abschreiben?
Rückfrage vom Fragesteller
13.11.2007 | 21:10
Ich bedanke mich für die schnelle Antwort und werde wohl einen Anwalt nehmen. Es handelt sich um Aufkleber für Autos und er bietet den bei ebay für 5 euro an. Ich habe nichtmal einen verkauft und der Spruch ist ja seit kurzem erst geschützt. Da ist der Steitwert mit 10.000 doch nicht richtig.
Wie sieht das denn bei Geschmacksmustern aus, wo kann man sehen was geschütz ist und was nicht? Ich habe nur einen Satz als Aufkleber verkauft, denn eigentlich keiner kennt und mir war nicht bewusst, dass dieses nicht erlaubt ist. Es war ja kein werbeslogan von bekannten Marken oder so.
Sollte ich den Anwalt anrufen? oder es besser lassen? Die Unterlassungsschrift kann ich also unterschreiben und den einen Passus einfach streichen oder abschreiben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.11.2007 | 21:13
Sehr geehrter Fragesteller,
das Deutsche Patent- und Markenamt unterhält eine entsprechende Datenbank, in der Sie nach eingetragenen Geschmacksmuster suchen können (abrufbar unter www.dpma.de).
Die Unterlassungserklärung können Sie unter Streichung des entsprechenden Passus sowie des Zusatzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgeben. Wichtig ist, dass die Vertragsstraferegelung unangetastet bleibt, da nur ein Vertragsstrafeversprechen die Wiederholungsgefahr zu beseitigen geeignet ist.
Die Entscheidung, ob Sie einen Anwalt einschalten möchten oder nicht, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Wenn Sie die Abmahnung so nicht hinnehmen wollen, ist Ihnen zur Einschaltung eines Anwalts aber dringend zu raten, damit Sie keine weiteren Fehler begehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt