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Geschmacksmuster

21. Februar 2012 16:16 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreiben ua einen Artikel seit gut 1 Jahr in Deutschland. Nun meldet sich ein Mitbewerber und fordert uns auf den Vertrieb einzustellen, da er ein 4 Jahre altes Geschmacksmuster auf diesen Artikel besitzt.
Unserer Meinung nach sieht unser Artikel eindeutig und unverwechselbar anders aus .

Wer kann sich die beiden Bilder mal kurz angucken und eine kurze Einschätzung abgeben ?
( Wir würden einmal ein Bild unseres Artikels senden und den Eintrag beim DPMA dazulegen )

Danke und Gruß !

21. Februar 2012 | 16:52

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Geschmacksmusterrecht schützt die Erscheinungsform, also die Farb- und Formgebung von Gebrauchsgegenständen. Eine Verletzung des eingetragenen Geschmacksmusters liegt dann vor, wenn beim informierten Benutzer jüngere Muster keinen anderen Gesamteindruck erwecken als das verletzte Geschmackmuster.

Es muss dabei jedoch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt werden. Ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch würde bestehen, wenn das geschützte Muster einerseits und das angegriffene Muster andererseits in ihrem ästhetischen Gesamteindruck aus Sicht eines informierten Benutzers übereinstimmen. Der ästhetische Gesamteindruck richtet sich in einem solchen Falle nach denjenigen Gestaltungsmerkmalen, die die Neuheit und die Eigentümlichkeit des geschützten Musters ausmachen, wobei es eher auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt. Aus diesem Grunde ist zunächst der gestalterische Gesamteindruck des geschützten Musters zu ermitteln.
Der Gesamteindruck kann durch eine Reihe einzelner Gestaltungselemente, durch die Kombination der Gestaltungselemente, durch eine spezielle Farbgebung oder auch durch die Kombination von Farb- und Formgebung geprägt sein. Gestaltungselemente, die rein technisch bedingt sind oder die keine ästhetischen Wirkungen haben oder keine hinreichende Eigenart aufweisen, sind sie für die Bestimmung des Gesamteindrucks von untergeordneter Bedeutung.

Je eigentümlicher und origineller das Muster ist, desto höher ist sein Schutzumfang. Bei hoher Musterdichte, die anhand einer entsprechenden Recherche überprüft werden müsste, und geringem Abstand der Muster untereinander ist der Schutzumfang dagegen geringer. Nach Ermittlung des Gesamteindrucks und dessen Schutzumfangs kommt es auf einen Vergleich des geschützten mit dem angegriffenen Muster an, d.h. die Übereinstimmung im Gesamteindruck beider Muster ist entscheidend.

Sie können mir gerne die Bilder an meine unten angegebene E-Mail-Adresse zusenden, ich werde dann im Rahmen der Ergänzungsfunktion hierzu eine kurze Einschätzung abgeben.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Ergänzung vom Anwalt 21. Februar 2012 | 18:15

Nach Ansicht der Fotos möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung noch Folgendes ergänzen:

Der Gesamteindruck der beiden Muster ist tatsächlich sehr ähnlich. Hierbei gilt auch zu beachten, dass Unterschiede in Bezug auf die Abmessungen der Muster oder in Bezug auf das verwendete Material unerheblich sind.
Andererseits unterscheidet sich die Farbgebung natürlich deutlich, und Ihr Muster enthält teilweise leicht abgeänderte Gestaltungselemente.

Es fällt daher schwer, hier eine eindeutige Antwort zu geben. Es wird wohl in erster Linie darauf ankommen, wie vergleichbare Produkte gestaltet sind und inwieweit die Formgebung durch die Funktionalität vorgegeben ist. Wichtig wäre es, weitere vergleichbare Produkte anderer Hersteller vorlegen zu können, die ebenfalls ein sehr ähnliches Erscheinungsbild haben, da dies für eine hohe Musterdichte bzw. eine technische Bedingtheit des Designs sprechen würde. Nach einer ersten oberflächlichen Recherche scheint dies der Fall zu sein. In diesem Fall würden die geringen Abweichungen ausreichen, um eine Schutzrechtsverletzung zu verneinen. Ein gewisses Prozessrisiko besteht aber, so dass wenn möglich eine gütliche Einigung mit der Gegenseite angestrebt werden sollte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
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