Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
1.
Ein bestimmter Höchstbetrag pro Einzelfall darf nicht überschritten werden. Danach ist ein Betrag in Höhe von 50 € nicht problematisch. Das OLG Hamburg erhält 75 € noch für zulässig. Nach einer neueren Entscheidung sind in der Zwischenzeit 100 € angemessen. Abgesehen von einer solchen Obergrenze pro Einzelfall muss eine Formularklausel aber auch einen Höchstbetrag für einen bestimmten Zeitraum einhalten. Es können durchaus mehrere Fälle an Reparaturen innerhalb beispielsweise eines Jahres anfallen. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass der Mieter nicht über Gebühr mit einer Gesamtsumme belastet wird, die im Hinblick auf die dem Vermieter obliegende Erhaltung lasst dem Mieter nicht mitzugemutet werden kann.
Der BGH sagt nichts über Art und Höhe dieser Grenze, verweist als Orientierungshilfe aber auf Paragraph 28 der II.Berechnungsverordnung. Eine weitere Orientierungshilfe findet sich in dem nicht in das BGB übernommenen Paragraph 554 a. Abs. 4 BGB.
Danach dürfen die aufzuwendenden Kosten für den Mieter nur 0,5% der jährlichen Nettokaltmiete im Einzelfall und 2% der jährlichen Nettokaltmiete insgesamt nicht überschreiten.Eine Monatsmiete wurde jedenfalls als zu hoch angesehen, ebenso eine Begrenzung auf 10% der Jahresmiete. Für zulässig erachtet wurde ein Betrag von 200 € im Jahr und neuerdings von 300 €.(AG Braunschweig GE 2005, 677
).Wie Sie sehen unterscheiden sich hier die Gerichtsurteile, jedoch kann gut argumentiert werden, dass 360 Euro pauschale Höchstgrenze den Höchstbetrag angesichts der Miethöhe schon überschreitet.
2. Nein( siehe Ausführungen)
3.Ja, sofern keine Vereinbarung dahingehend besteht, dass Ihnen die Küche nur unentgeltlich überlassen worden ist( in diesem Fall hätten Sie für die Reparaturen aufzukommen)
4. Ja, wenn sie mitvermietet sind.
5. Kommt auf die Kosten an.Bis ca 40-50 Euro ist das in Ihrem Fall anzunehmen.
6. Ja, sie können hier ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7. Ob er ersetzt werden muss, kommt darauf an, ob er noch fnktionstüchtig ist. Das kann der Vermieter entscheiden, ob er ihn reparieren will, oder einen Neuen kauft.
Bitte berücksichtigen sie, dass ich nicht auf alle 7 Fragen bei Ihrem Einsatz so eingehen kann, wie bei Frage 1.Ich hoffe dennoch alle Ihre Fragen so beantwortet zu haben, dass Sie eine gewisse Orientierung bekommen haben.
freundliche Grüße
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
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