Sehr geehrter Ratsuchender,
alle Willenserklärungen,die ein Geschäftsunfähiger abgegeben hat, sind nach § 105 BGB
nichtig, wobei Nichtigkeit bedeutet, dass die Erklärung (oder das Rechtsgeschäft, das aus dieser Erklärung erwachsen ist) von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfalten kann. Eine Ausnahme gibt es nur für sogannnte Geschäfte des täglichen Lebens, wovon man hier nach Ihrer Darstellung nicht ausgehen kann.
Hierzu ist nun die Geschäftsfähigkeit des Vaters zu prüfen; da Sie hier ausführen, dass das Amtsgericht sich schon mit der Sache befasst, gehe ich davon aus, dass ein entsprechender Vorgang auf eine Eingabe hin von Amtswegen zulässigerweise eingeleitet worden ist.
Sie sollten daher mit Ihrem Vater den Termin bei dem Amtsgericht unbeding wahrnehmen, wollen Sie sich nicht Zwangsmaßnahmen aussetzen.
Dabei besteht aber die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen, was hier -was aber dann schon im Rahmen einer Einzelfallberatung zu prüfen wäre- durchaus sinnvoll erscheint. Für dieses Verfahren zur Frage der Betreuung ist dann außnahmsweise Ihr Vater unabhängig von der Geschäftsfähigkeit als Verfahrensfähig zu werten, kann dann also auch ausnahmsweise einen Rechtsanwalt die Vollmacht erteilen.
Bezüglich der Konto- /Mietvertragkündigung gibt es nun ein Problem:
Sie oder auch Ihr Vater werden diese Auflösungen nicht vornehmen können, wenn die Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Denn eine eventuell bestehende Vollmacht auf Ihren Namen wird wiederum an der Geschäftsunfähigkeit des Vaters scheitern (wobei es aber auf den Zeitpunkt der Vollmachtsvergabe ankommt) und der Vater selbst kann dann auch keine Willenserklärungen (und dazu gehören auch die Kündigungen) rechtswirksam abgeben. Dieses alles wird dann in die Aufgaben der Betreuers fallen.
Ein Sachverständigengutachten müssen und sollten Sie hier zulassen, dass nach der Vorschrift des §§ 68b FGG
(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwillige Gerichtsbarbeit) ein solches erforderlich ist und angeordnet werden kann.
Da hier, auch in Hinblick auf die gewerbsmäßige Tätigkeit sicherlich eine baldige Klärung erforderlich ist, sollten Sie das alles auch nicht länger herausschieben.
Denn von der Geschäftsfähigkeit wird natürlich auch die Frage des "Scheingeschäftes" bezüglich des Gewerbeanmeldung (die ich ehrlich gesagt beim Durchlesen des Sachverhaltes auch vermute, wozu aber noch weitere Infornmationen erforderlich wären) abhängen. Die Auffassung des Gewerbeamtes und der IHK spielen dabei überhaupt keine Rolle.
Es sollte daher möglichst bald ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, damit die Interessenvertretung vor Ort gewährleistet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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