Sehr geehrter Ratsuchender,
diesen Mangel sollten Sie dem Vermieter schriftlich melden. Gleichzeitig ist im eine angemessen Frist zur Beseitigung zu geben, da Sie ansonsten überhaupt keine Rechte geltend machen können.
Diese Meldung mit Fristsetzung zur Schdensbeseitigung ist also unumgänglich.
Der Vermieter hat auch hier dafür Sorge zu tragen, diesen Mangel abzustellen. Denn wenn offenbar der Geruch sich so "eingefressen" hat, muss er sogar neu tapezieren (Umkehrschluss aus: BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az.: VIII ZR 37/07
).
Wie er dieses anstellt, ist dann sein Problem. Schlimmstensfalls muss die Wohnung geräumt und renoviert werden. Die Kosten der Einstellung und Ihre Wohnkosten, z.B. Hostenkosten, hätte der Vermieter zu tragen.
Sollte er diese Fristen verstreichen lassen, könnten Sie sogar fristlos kündigen und könnten Schadensersatz verlangen (LG Augsburg, WM 86, 137
).
Melden Sie also den Mangel, fordern Sie unter Fristsetzung von drei Wochen die Beseitigung. Gleichzeitig sollten Sie die Warmmiete derzeit um 15% mindern. Dann kann das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um die Einzelheiten abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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