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Geruchsbelästigung Wohnanlage, Unterstellung in den Flur zu lüften

| 11. November 2009 08:58 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte zunächst den Sachverhalt klar darlegen:

Ich wohne mit meiner Familie (insgesamt drei Personen) in einer Eigentumswohnung welche sich in einem Gebäude mit weiteren 5 Wohnungen befindet, Baujahr ca. 1980, also kein Altbau. Unsere Wohnung liegt im ersten Stockwerk. In der gleichen Wohnanlage lebt auch ein Nachbar (alleine, ebenfalls Eigentümer, angeblich allergiker bzw. "empfidlich"). Dieser hatte sich bereits vor geraumer Zeit allgemein über eine "Geruchsbelästigung" im Hausflur beklagt, nach entsprechenden Diskussionen bei der Eigentümerversammlung wurden im Hausflur zwei weitere Fenster eingebaut (eins war davor schon vorhanden). Der Hausflur wird durch die Fenster regelmäßig um nicht zu sagen fast ständig gelüftet. Das es im Hausflur gelegentlich nach "Kochen" riecht lässt sich jedoch nicht abstreiten.

Zuletzt hat sich dieser Nachbar verbal bei unserer Familie beschwert und sich daraufhin anscheinend auch bei der Hausverwaltung gemeldet. Den genauen Wortlaut kenne ich nicht. Daraufhin haben wir ein Brief von der Hausverwaltung bekommen in dem stand das "wir das lüften ins Treppenhaus aufgrund Geruchsbelästigungen der Mitbewohner vermeiden sollen". Mit dem Betreff "Lüften im Treppenhaus". Im Brief stand nichts von Mahnung oder der gleichen.

Weiterhin ist hinzuzufügen das meine Familie nie "ins Treppenhaus" gelüftet hat, wir lüften immer durch die äußeren Fenster und zwischen Küche und Hausflur befindet sich noch dazu unser Wohnzimmer. Hinzu kommt das wir beim Kochen immer den Dunstabzug verwenden und die Fenster (eben zur Lüftung) offen sind. Sonst hat sich meines Wissens nach nie jemand beschwert, weder explizit gegen meine Familie, noch gegen einen anderen Bewohner.

Nun zu meinen Fragen:

1.) Gibt es eine gesetzliche Grundlage oder ein entsprechendes Urteil welches des Sachverhalt bezüglich der Rechtslage klar darlegt? Besteht für meine Familie Gefahr eine Mahnung, Strafe oder entsprechende Anklage zu bekommen?

2.) Hat sich die Hausverwaltung durch den Brief an uns rechtlich richtig Verhalten? Besteht unter Umständen so etwas wie Verleugnung, Falschaussage oder Unterstellung? (Der Sachverhalt wurde offensichtlich im Vorfeld nicht überprüft und der Brief richtet sich explizit an uns)

3.) Hat sich der Nachbar, falls er bei der Hausverwaltung eine entsprechende Aussage getroffen hat (Lüften ins Treppenhaus), rechtlich richtig Verhalten? Besteht hier unter Umständen so etwas wie Verleugnung, Falschaussage oder Unterstellung?

4.) Ich könnte durch entsprechende Unterschriften der anderen Mitbewohner belegen das sich diese nicht und auch nicht explizit durch uns, belästigt fühlen und uns nie beim "Lüften ins Treppenhaus" beobachtet haben. Lässt sich durch ein solches Dokument ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil schaffen und wie würde sich dies auf die Fragen bzw. die Beantwortung der Fragen 2.) und 3.) auswirken?

Ich bedanke mich herzlichst bei Ihnen für den rechtlichen Rat.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Es gibt mehrere gesetzliche Regelungen, die bestimmen, daß Nachbarn untereinander ein Rücksichtnahmegebot trifft. Eine explizite Regelung zu Gerüchen gibt es dabei jedoch nicht. Sie können sich u.a. auf §§ 13 , 14 WEG berufen. Darin ist geregelt, daß Sie grundsätzlich mit Ihrem (Wohnungs-) Eigentum nach Belieben umgehen können, sofern Sie dadurch keine Rechte Dritter beeinträchtigen. Vergleichbares regelt § 1004 BGB , wonach ein Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Diese sehr allgemeinen Regeln werden etwas konkreter durch § 906 BGB , der bestimmt, wann ein Eigentümer zur Duldung von sog. unwägbaren Stoffen (hierzu gehören Gerüche) verpflichtet ist. Diese Duldungsverpflichtung ergibt sich danach u.a., wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des Eigentums herbeigeführt wird.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, daß es unter die ortsübliche Nutzung fällt, wenn Sie die Küche in Ihrer Wohnung zum Kochen nutzen. Es läßt sich dabei nicht vollständig vermeiden, daß sich Gerüche auch bis ins Treppenhaus ausbreiten können. Derartige Geruchsbeeinträchtigungen sind jedoch von den Nachbarn als ortsüblich zu dulden.

Zu Ihren weiteren Fragen:

1.
Sie können nie verhindern, daß Sie jemand verklagt. Wenn Ihr Nachbar meint, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben, steht es ihm frei, ein Gericht zur Klärung einzuschalten. Eine Strafe können Sie dagegen nicht bekommen, da die Geruchsbelästigung keinesfalls ein strafbares Verhalten darstellt. Ein Gericht könnte allenfalls entscheiden, daß Sie zur Unterlassung verpflichtet sind. Dieses erscheint mir jedoch nach den obigen Ausführungen eher unwahrscheinlich.

2.
Ob die Hausverwaltung sich der Verleumdung (§ 187 StGB ) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB ) strafbar gemacht hat, kann nur beurteilt werden, wenn der Wortlaut des Schreibens bekannt ist. In der Regel werden derartige Schreiben jedoch so formuliert sein, daß die Hausverwaltung nur den Vorwurf des Nachbarn als Äußerung des Nachbarn und nicht als eigene Wahrnehmung wiedergibt. In dem Fall wäre die Verwaltung quasi nur das Sprachrohr des Nachbarn.

3.
Eine Strafbarkeit des Nachbarn wegen Verleumdung oder übler Nachrede würde nur dann bestehen, wenn der Vorwurf des Nachbarn Sie verächtlich machen würde. Dieses kann ich hier jedoch nicht erkennen. Hier geht es derzeit offensichtlich “nur” um unterschiedliche Wahrnehmungen der Bewohner und nicht um mutwillige, sachlich falsche Äußerungen, um Sie verächtlich zu machen.

4.
Die Mitbewohner wären im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sicherlich hilfreich, da Sie dadurch belegen könnten, daß Sie nicht ins Treppenhaus lüften. Unter Umständen hilft eine schriftliche Erklärung der Mitbewohner bereits jetzt, um gegenüber der Hausverwaltung den Vorwurf zu widerlegen. Möglicherweise kann diese dann auf Ihren Nachbarn einwirken und zu einer Befriedung der Situation beitragen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 11. November 2009 | 09:47

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