Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Es gibt mehrere gesetzliche Regelungen, die bestimmen, daß Nachbarn untereinander ein Rücksichtnahmegebot trifft. Eine explizite Regelung zu Gerüchen gibt es dabei jedoch nicht. Sie können sich u.a. auf §§ 13
, 14 WEG
berufen. Darin ist geregelt, daß Sie grundsätzlich mit Ihrem (Wohnungs-) Eigentum nach Belieben umgehen können, sofern Sie dadurch keine Rechte Dritter beeinträchtigen. Vergleichbares regelt § 1004 BGB
, wonach ein Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, sofern er nicht zur Duldung verpflichtet ist. Diese sehr allgemeinen Regeln werden etwas konkreter durch § 906 BGB
, der bestimmt, wann ein Eigentümer zur Duldung von sog. unwägbaren Stoffen (hierzu gehören Gerüche) verpflichtet ist. Diese Duldungsverpflichtung ergibt sich danach u.a., wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des Eigentums herbeigeführt wird.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, daß es unter die ortsübliche Nutzung fällt, wenn Sie die Küche in Ihrer Wohnung zum Kochen nutzen. Es läßt sich dabei nicht vollständig vermeiden, daß sich Gerüche auch bis ins Treppenhaus ausbreiten können. Derartige Geruchsbeeinträchtigungen sind jedoch von den Nachbarn als ortsüblich zu dulden.
Zu Ihren weiteren Fragen:
1.
Sie können nie verhindern, daß Sie jemand verklagt. Wenn Ihr Nachbar meint, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben, steht es ihm frei, ein Gericht zur Klärung einzuschalten. Eine Strafe können Sie dagegen nicht bekommen, da die Geruchsbelästigung keinesfalls ein strafbares Verhalten darstellt. Ein Gericht könnte allenfalls entscheiden, daß Sie zur Unterlassung verpflichtet sind. Dieses erscheint mir jedoch nach den obigen Ausführungen eher unwahrscheinlich.
2.
Ob die Hausverwaltung sich der Verleumdung (§ 187 StGB
) oder der üblen Nachrede (§ 186 StGB
) strafbar gemacht hat, kann nur beurteilt werden, wenn der Wortlaut des Schreibens bekannt ist. In der Regel werden derartige Schreiben jedoch so formuliert sein, daß die Hausverwaltung nur den Vorwurf des Nachbarn als Äußerung des Nachbarn und nicht als eigene Wahrnehmung wiedergibt. In dem Fall wäre die Verwaltung quasi nur das Sprachrohr des Nachbarn.
3.
Eine Strafbarkeit des Nachbarn wegen Verleumdung oder übler Nachrede würde nur dann bestehen, wenn der Vorwurf des Nachbarn Sie verächtlich machen würde. Dieses kann ich hier jedoch nicht erkennen. Hier geht es derzeit offensichtlich “nur” um unterschiedliche Wahrnehmungen der Bewohner und nicht um mutwillige, sachlich falsche Äußerungen, um Sie verächtlich zu machen.
4.
Die Mitbewohner wären im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung sicherlich hilfreich, da Sie dadurch belegen könnten, daß Sie nicht ins Treppenhaus lüften. Unter Umständen hilft eine schriftliche Erklärung der Mitbewohner bereits jetzt, um gegenüber der Hausverwaltung den Vorwurf zu widerlegen. Möglicherweise kann diese dann auf Ihren Nachbarn einwirken und zu einer Befriedung der Situation beitragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte