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Gerichtskosten - Muss ich meine Fakten offen darlegen, da sich das alles vor unserer Eheschließung a

21. Dezember 2010 20:23 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Frage:
Mein Mann hat im Oktober 2009 einen Gerichtsfall gehabt, mit Kosten von ca.800€.
Da mein Mann damals noch Hartz4 bekam, übernahm die Gerichtskasse die Kosten für den Rechtsanwalt.
Im Mai 2010 heirateten wir und mein Mann bekam eine Arbeit.
Natürlich hat sich im Oktober 2010 die Gerichtskasse gemeldet, um zu ermitteln, ob er die Kosten nachzahlen kann.
Wir gaben alle Einnahmen von meinem Mann ehrlich an, worauf die Gerichtskasse Kassel auch meinen Verdienst anfragte, obwohl ich mit dieser Sache nichts zu tun habe, da es sich um eine Sache mit seiner Exfrau handelte.
Muss ich meine Fakten offen darlegen, da sich das alles vor unserer Eheschließung abspielte?
Was sagt das BGB?
Mit freundlichen Gruß

21. Dezember 2010 | 21:25

Antwort

von


(1109)
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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage nach der Auskunftspflicht wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall müssen Sie zwei verschieden Vorgänge unterscheiden, die im Übrigen eher den Regelungen des Sozialgesetzbuches unterliegen.

Die damalige Übernahme der Kosten Ihres Mannes richtete sich alleine nach seinem damaligen Einkommen.

Da er damals Hartz IV- Empfänger war wurden die Kosten von der Gerichtskasse übernommen.

Allerdings geht es bei dem derzeitigen Vorgang um den Rückerstattungsanspruch (!):

Dieser richtet sich nach dem heutigen –also derzeitigen Einkommen- auch wenn der Gerichtsfall eine Angelegenheit mit der Ex-Frau betraf.

Mit anderen Worten: Um den Rückzahlungsanspruch der Gerichtskasse feststellen zu können muß das gegenwärtige Einkommen festgestellt werden, und dies bestimmt sich immer nach den Einkommen beider Ehepartner.

Daher besteht auch eine Auskunftspflicht gegenüber der Gerichtskasse, da ansonsten der Rückzahlungsanspruch nicht festgestellt werden kann.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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