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Gerichtskosten - erhöhen sich die Gerichtskosten bei gescheitertem Widerspruch

2. November 2011 11:52 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrter Anwalt,
ich habe eine sehr klagefreudige Ex-Frau da sie Prozesskostenhilfe erhält. In der letzten von ihr geführten Klage wollte sie mir das Umgangsrecht zu unserem Sohn aberkennen lassen. Nachdem Sie die Klage über ihren Anwalt beim Familiengericht eingereicht hatte und ich durch das Gericht zur Stellungnahme aufgefordert wurde musste sie da ihre Anschuldigungen haltlos waren die Klage zurückziehen.
Nun macht das Gericht folgende Rechnung auf:
Verfahrenswert 1.500 €. Die Gerichtskosten haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Ich möchte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Die Anschuldigung die zur Klage führte war falsch. Der Anwalt meiner Frau hat die Klage zurückgezogen. Ich war an diesem Part eigendlich unbeteiligt. Theoretisch kann meine Ex-Frau 1 x im Monat klagen, mit jeweils hälftigen Gerichtskosten für mich.
Ist es abzusehen das der Widerspruch erfolgreich ist und erhöhen sich die Gerichtskosten weiter wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht den Beteiligten die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegen oder auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. In der Regel werden die Kosten, wie bei Ihnen, hälftig geteilt.

Nach § 81 Abs. 2 FamG soll das Gericht die Kosten nur einem Beteiligten auferlegen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Hierzu gehört beispielsweise, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat oder die Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben waren und der Beteiligte dies erkennen musste sowie weitere Tatbestände, die hier aber wohl nicht in Betracht kommen. Ob einer der Gründe des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegend zutrifft, kann nur anhand der ausgetauschten Schriftsätze beurteilt werden. Es spricht nach Ihren Angaben einiges dafür, dass der Antrag Ihrer Ex-Frau von vorn herein erfolglos schien; eine konkrete Aussage hierzu kann ich ohne Kenntnis der Verfahrensakte jedoch nicht treffen.

Gegen die Kostenentscheidung ist die Beschwerde zulässig, wobei sowohl Rechtsprechung als auch Literatur sich nicht einig darüber sind, ob sich die Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder nach dem FamFG zu richten hat. Wichtig wird diese Unterscheidung bei der Einhaltung der Fristen für die Beschwerde. Hierzu gibt es einen recht aktuellen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 07.07.2011 – Az.: 6 WF 59/11 , der beinhaltet, dass in Familienstreitsachen für Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen die Vorschriften der ZPO anwendbar sind und damit die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 ZPO lediglich 2 Wochen beträgt. Ich empfehle Ihnen daher, die Kostenentscheidung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, damit fristgerecht Beschwerde eingelegt werden kann. Bitte beachten Sie, dass manche Gerichte in solchen Fällen fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen anfügen, da diese Frage nicht abschließend geklärt ist.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2011 | 09:04

Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Auskunft.Bitte beantworten Sie mir noch den zweiten Teil meiner Frage. Sind durch den Wiederspruch höhere oder neue Kosten für mich zu erwarten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2011 | 09:38

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sollte das Rechtsmittel erfolglos bleiben, ist mit weiteren Kosten zu rechnen, da diese Kosten in der Regel dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Hinzu kommen ggf. Rechtsanwaltskosten.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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