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Gerichtskosten Anordnung einer vorläufigen Betreuung für Gesundheitsfürsorge

| 9. November 2021 19:27 |
Preis: 55,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
da ich die Vorsorgevollmacht meiner Mutter nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus nicht auffinden konnte schlug die Ärztin die Beantragung einer vorläufigen Betreuung für Gesundheitsfürsorge vor, die vom Amtsgericht für die Dauer von 6 Monaten beschlossen wurde und mich zum Betreuer ernannte. Zwei Monate später verstarb meine Mutter, was ich dem Amtsgericht mitteilte.
Jetzt kam die Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis meiner Mutter vorzulegen zur Prüfung etwaiger Gerichtskosten. Hierzu findet man unterschiedliche Aussagen im Internet, nämlich dass die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung keine Gerichtskosten verursacht:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2013, 20 W 225/12, Rpfleger 2013, 653:
Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

Meine Nachfrage beim Amtsgericht ergab, dass man von dieser Regelung nichts wisse, es aber zum Vorgang notieren werde.

Meine Frage: wie verhalte ich mich? Kann ich mich auf das o.g. Urteil beziehen und der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und somit der Ansetzung von Gerichtskosten widersprechen?

Vielen Dank.

10. November 2021 | 05:50

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass auch bei einer vorläufigen Betreuung Gerichtskosten anfallen.

Sie verweisen zwar auf die genannten Urteile. Diese betreffen aber leider eine nicht mehr gültige Gesetzeslage.

Durch das Gerichts- und Notarkostengesetz(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare), welches am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, hat sich die davor geltende Rechtslage geändert. Vor dem Inkraftreten ist die Auffassung vertreten, dass nach § 92 der seinerzeit geltenden Kostenordnung keine Gerichtskosten anfallen.

Aber jetzt ist ganz klar im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt, dass auch bei einer vorläufigen Betreuung Gerichtskosten anfallen.

In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) zum GNotKG unter Teil 1 Gerichtsgebühren, sind die Gebührentatbestände aufgeführt und in welcher Höhe Gebühren Ansatz gebracht werden können.

Untergliedert ist dieser Teil in zwei Hauptabschnitte. Der erste Hauptabschnitt betrift dann

Zitat:
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen


Dieser Hauptabschnitt ist dann wieder unterteilt. Der Abschnitt 1 betrifft dann das Verfahren vor dem Betreuungsgericht.

Unter der Vorbemerkung 1.1.1. finden Sie dann ausdrücklich:

Zitat:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.



Danach fallen auch Gerichtskosten im Falle einer vorläufigen Betreuung an. Ob diese dann allerdings auch erhoben werden können, richtet sich dann aber nach dem Vermögen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 10. November 2021 | 13:14

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