Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst muss ich Ihnen mitteilen, dass auch bei einer vorläufigen Betreuung Gerichtskosten anfallen.
Sie verweisen zwar auf die genannten Urteile. Diese betreffen aber leider eine nicht mehr gültige Gesetzeslage.
Durch das Gerichts- und Notarkostengesetz(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare), welches am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, hat sich die davor geltende Rechtslage geändert. Vor dem Inkraftreten ist die Auffassung vertreten, dass nach § 92 der seinerzeit geltenden Kostenordnung keine Gerichtskosten anfallen.
Aber jetzt ist ganz klar im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt, dass auch bei einer vorläufigen Betreuung Gerichtskosten anfallen.
In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) zum GNotKG unter Teil 1 Gerichtsgebühren, sind die Gebührentatbestände aufgeführt und in welcher Höhe Gebühren Ansatz gebracht werden können.
Untergliedert ist dieser Teil in zwei Hauptabschnitte. Der erste Hauptabschnitt betrift dann
Zitat:Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Dieser Hauptabschnitt ist dann wieder unterteilt. Der Abschnitt 1 betrifft dann das Verfahren vor dem Betreuungsgericht.
Unter der Vorbemerkung 1.1.1. finden Sie dann ausdrücklich:
Zitat:Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist.
Danach fallen auch Gerichtskosten im Falle einer vorläufigen Betreuung an. Ob diese dann allerdings auch erhoben werden können, richtet sich dann aber nach dem Vermögen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle