Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids haben Sie einen Titel gegen den Schuldner, aus dem Sie 30 Jahre lang vollstrecken können.
Sie haben nun hauptsächlich zwei Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen:
Zuallererst könnten Sie allerdings, um Kosten zu sparen, den Schuldner selbst nochmals zur Zahlung auffordern. Wichtiger ist aber, beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners nachzufragen, ob für diesen bereits ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Hierin wird vermerkt, ob der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein (zivilrechtlicher) Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Sollte dies der Fall sein, können Sie sich für 15,00 € beim Gericht eine Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis übersenden lassen. Aus diesem ergeben sich Konten, Versicherungen, Einkommen, Unterhaltspflichten und sonstige Vermögenswerte, in die Sie gegebenenfalls vollstrecken können.
1. Vollstreckungsauftrag
Sofern im Schuldnerverzeichnis keine Einträge ersichtlich sind, können Sie den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. (Sollte im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung vorhanden sein, wird Ihnen der Gerichtsvollzieher meist nur mitteilen, dass der Schuldner die eV bereits abgegeben hat - daher zuerst die Anfrage beim Schuldnerverzeichnis.)
Hierzu wird ein (schriftlicher) Antrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts am Wohnsitz des Schuldners gestellt, dem der Titel im Original beigefügt wird. Muster hierfür finden Sie im Internet, kann ich Ihnen bei Bedarf aber auch zumailen.
Der Gerichtsvollzieher wird mit diesem Auftrag den Schuldner aufsuchen und zur Zahlung auffordern.
Werden Hauptforderung und Vollstreckungskosten beglichen, wird der Titel sofort entwertet und an den Schuldner übergeben. Das Geld wird dann an Sie weitergeleitet.
Zahlt der Schuldner nicht oder wird nicht angetroffen, kann zugleich mit dem Auftrag auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid) beantragt werden. Aus dem dann gefertigten Vermögensverzeichnis ergeben sich ggf. weitere Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann.
2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Sollte Ihnen zB aus dem Vermögensverzeichnis der Arbeitgeber des Schuldners, eine Versicherung oder ähnliches bekannt sein, können Sie ebenfalls beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Einen solchen Beschluss lassen Sie dann dem Drittschuldner (Arbeitgeber, Versicherung, Finanzamt, ...) zustellen. Der Drittschuldner muss in einem solchen Antrag genau bezeichnet werden, wobei der Antrag auch zu Protokoll des Gerichts erklärt werden kann und nicht zwingend schriftlich durch Sie zu stellen ist.
Durch diesen sog. PfÜB wird der pfändbare Teil des Anspruchs (bei Arbeitseinkommen richtet sich dies nach den bekannten Pfändungsgrenzen zu § 850 c ZPO
) an Sie als Gläubiger ausgekehrt, bis die Forderung beglichen ist.
Die Kosten der Vollstreckung bzw. auch der einzelnen Versuche müssen Sie zwar auslegen, kommen jedoch zur bereits titulierten Forderung hinzu. Das bedeutet, dass auch diese Kosten mitvollstreckt werden. Für die Vollstreckungskosten ist jedoch die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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