Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen unbedingt Widerspruch einlegen.
Dieser muss nicht begründet werden.
Insoweit wird er im Zweifel auch keinen Erfolg haben, da das Gericht weder die Voraussetzungen der Forderung noch den Widerspruch prüft.
Die Gegenseite ist dann aber gehalten, in das Klageverfahren überzugehen.
Die Hauptforderung ist auch erledigt, da Sie diese bezahlt haben.
Dass diese Zahlung nicht zugeordnet werden kann, ist nicht Ihr Verschulden.
Insoweit kann sich die Gegenseite wirksam nur noch um die Nebenkosten streiten.
Da Sie sich damals aber mit der Zahlung in Verzug befanden, sind nach §§ 286
, 288 BGB
diese zusätzlichen Kosten und Zinsen als Schadensersatz zu bezahlen.
Dem Grunde nach kann man nichts gegen diese Kosten einwenden, aber der Höhe nach sollte man sie prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Eine kleine Frage hierzu habe ich jedoch noch.
Sie haben geschrieben, dass es eigentlich nur noch um die Nebenkosten geht. Mir stellt sich dabei nur die Frage in wie weit die gültig gemacht werden können, denn:
1. Solange ich keine andere Bankinformation und/oder Zahlungsanweisung habe, gilt für mich doch das aktuelle?
2. Das Unternehmen hat ein Inkassounternehmen und eine Anwältin beauftragt, obwohl wie Sie ja auch festgestellt haben die Hauptforderung erfüllt worden ist. Ich bat das Inkassounternehmen die Sache zu prüfen und sie taten es nicht ausreichend (sie konnte die Zahlung nirgends verbuchen, erst die Anwältin konnte das)
Daher kann mir das Ganze doch nicht in Rechnung gestellt werden oder bin ich da auf dem Holzweg?
Vielen Dank
1. Solange ich keine andere Bankinformation und/oder Zahlungsanweisung habe, gilt für mich doch das aktuelle?
Sie hatten eingangs berichtet, erst 2 Tage nach Frist gezahlt zu haben.
Insoweit befanden Sie sich in Verzug.
2. Das Unternehmen hat ein Inkassounternehmen und eine Anwältin beauftragt, obwohl wie Sie ja auch festgestellt haben die Hauptforderung erfüllt worden ist. Ich bat das Inkassounternehmen die Sache zu prüfen und sie taten es nicht ausreichend (sie konnte die Zahlung nirgends verbuchen, erst die Anwältin konnte das)
Daher kann mir das Ganze doch nicht in Rechnung gestellt werden oder bin ich da auf dem Holzweg?
Nein, sind Sie nicht.
Es dürfen natürlich keine doppelten Kosten anfallen.
Im Zweifel fallen die Inkassokosten weg, da es nicht erforderlich war, ein solches zu beauftragen.