Ich war 6 Jahre freiberuflich für ein Schulungsunternehmen tätig. Ich baute dort eine vollkommen neue Sparte auf, die von Jahr zu Jahr besser lief . Vor 3 Monaten versuchte das Schulungsunternehmen mich los zu werden. Wir einigten uns per Generalquittung. Die enthielt unter anderem die Vereinbarung, dass ich das gesamte Kundenpotenzial dieser Tätigkeit als eigene Kunden weiter nutzen könnte.
Nach zwei Monaten verlangte der Geschäftsführer von mir, dass ich namentlich aufgeführte Kommentare zu meinen Seminaren von meiner Website löschen sollte.
Letzte Woche stellte ich fest, dass dieses Schulungsunternehmen Unterlagen von mir ohne meine Erlaubnis auf deren Website veröffentlicht hat. Unter meinem Artikel war der Geschäftsführer als Autor genannt (mit Foto) und Experte für dieses Thema.
Ich forderte ihn auf, meine Texte zu löschen und mir ein entsprechendes Honorar zu zahlen. Der Mann meldete kurz die Löschung, danach gab es keinerlei Resonanz mehr.
Meine Fragen: Verliert die Generalquittung durch das Verhalten meines ehemaligen Auftraggebers die Gültigkeit? Wie hoch kann ein Honorar für die nicht Genehmigte Darstellung meiner Artikel und die fälschliche Autorennennung ausfallen? Darf ich das Hardcopy auf meiner Website abbilden und die Kunden darauf aufmerksam machen, dass mein ehemaliger Auftraggeber meine Unterlagen unerlaubt als die Seinen ausgibt?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ohne konkret Einblick in den Inhalt der von Ihnen angesprochenen Generalquittung gehabt zu haben, gilt festzuhalten, dass eine derartige Erklärung in Ihrem Falle wohl als Aufhebungsvertrag zu werten ist.
1. Gültigkeit der Generalquittung
Aufgrund der von Ihnen bereit gestellten Sachverhaltsinformationen ist nicht davon auszugehen, dass die Generalquittung in Ihrer Wirksamkeit berührt ist. Das Verlangen des Geschäftsführers namentlich aufgeführte Kommentare zu löschen, erscheint mir nicht nachvollziehbar ist in der Konsequenz wohl nicht zu beachten.
2. Schadensberechnung
Eine konkrete Berechnung kann schon allein aufgrund der mangelnden Faktenkenntnis meinerseits nicht vorgenommen werden. Ganz allgemein wäre ein materieller Schaden i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG
geltend zu machen. Hier ist zu denken an Ihren eigenen entgangenen Gewinn bzw. den Gewinn Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Denkbar wäre auch einen fiktiven Lizenzvertrag anzunehmen und die daraus resultierende Vergütung als Schaden geltend zu machen.
Darüber hinaus könnten Sie Ersatz in Geld verlangen, wenn Sie durch einen schwer wiegenden Eingriff in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht (das Verhalten Ihres ehemaligen Arbeitgebers) verletzt worden sind, § 97 Abs.2 UrhG
.
3. Hardcopyversion auf Ihrer Internetseite
Grundsätzlich hat der Urheber eines Werkes aus § 12 UrhG
das Recht Art und Umfang der Veröffentlichung zu bestimmen. Dies haben Sie selbst getan, als Sie sich an Ihrer ehemaligen Arbeitgeber wendeten und die Entfernung verlangten.
Nutzen Sie durch die Veröffentlichung urheberrechtliche Inhalt Ihres ehemaligen Arbeitgebers, so wäre von einer Veröffentlichung abzuraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller20. Mai 2015 | 13:48
Zu 3. : Das Hardcopy ist ein Download von der Website meines ehemaligen Auftraggebers und enthält meinen Artikel, allerdings mit dem Foto und dem Autorenhinweis meines Auftraggebers. Darf ich dieses Hardcopy auf meiner Website mit dem Hinweis veröffentlichen, das der dort genannte Autor nicht der Autor ist sondern sich fälschlicherweise als dieser ausgibt. Dies natürlich vor dem Hintergrund der Generalquittung, die alle Ansprüche gegeneinander. Diese Veröffentlichung wurde aber erst nach der Generalquittung geposted oder mir zumindest erst bekannt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Mai 2015 | 14:05
Die Generalquittung wirkt ja nur bis zum Tage der Aufhebung. Wenn Sie danach die Persönlichkeitsrechte Ihres ehemaligen Arbeitgebers verletzen, wird Ihnen diese Quittung nicht helfen.
Weisen Sie auf die Quelle hin und belegen Sie Ihre Behauptung, dann dürfte eine Veröffentlichung unproblematisch sein.