Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt anhand Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworten:
Ihre Sachverhaltsdarstellung ist ein wenig dürftig. Dennoch möchte ich allgemein, so wie der Sachverhalt, hierauf antworten:
1. Der Vollmachtnehmer, der seine Vollmacht zurückgegeben hatte, durfte selbstverständlich nicht sich eine Ausfertigung erteilen lassen. Die Schwierigkeit wird darin liegen, zu beweisen, dass die Vollmacht wiederrufen wurde und der Vollmachtnehmer somit kein Recht zur Bevollmächtigung mehr hatte. Ich vermute, dass Sie der neue Vollmachtinhaber sind, so dass Ihr Ziel wäre, diese zweite Vollmacht aufzuheben, damit Sie als allein Bevollmächtigter handeln können. Hierzu sollten Sie zuerst den anderen Vollmachtnehmer auffordern die Ausfertigung herauszugeben, gegebenfalls wäre Klage zu erheben.
2. Bei der Bemessung des Streitwertes wäre das wirtschaftliche Interesse zu bestimmen. In dem von mir beschriebenen Fall wäre dies aus dem Interesse des sich berühmenden Alleinvollmachtinhabers daran, dass er allein handeln kann zu entscheiden, möglicherweise an dem Wert des Bankguthabens, mit einem unter Umständen vorzunehmenden Abschlag i.H.v 20 %. Letztlich müsste das Gericht nach Ermessen hierüber entscheiden.
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