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Genehmigungsverfahren für Musikabspielung in Gaststätte

6. September 2012 11:39 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich wohnen in einem Wohngebiet gemäß §4 Bau NVO (Bebauungsplan von 2006) in NRW – von der Stadt extra als „Wertvolle Wohnlage für junge Familien ausgewiesen".

In unmittelbarer Nähe hat Ende 2011 eine Speisgasstätte mit Festscheune nach Brand, Eigentümerwechsel, Leerstand von 2006 bis 2011 und Neubau/Renovierung mit neuem Betreiber und neuer Konzession wiedereröffnet. Die Gaststätte liegt außerhalb des für mein Haus gültigen Bebauungsplans (der hier gültige aus den 1960er Jahren weist das Gebiet als landwirtschaftliche Fläche aus, die heute vorhandenen Gebäude bzw. deren Vorgängerbauten sind ebenfalls dargestellt) und ca. 100 m von der nächsten Wohnbebauung innerhalb des für mich gültigen Bebauungsplans entfernt und ca. 150 m von meinem eigenen Haus.

Von Anfang an gingen Störungen (Musiklärm) von der Gasstätte aus – laut Ordnungsamt gibt derzeit es keine besonderen Genehmigungen zum Musikabspielen. Baulich liegen die beiden Gebäude so, dass sie wie ein Trichter zum Wohngebiet weisen.

Die Einschaltung des Ordnungsamtes und der Polizei durch Nachbarn und mich hat durch Androhung von Bußgeldern von Seiten des Ordnungsamtes zu weitgehender Ruhe geführt, allerdings immer noch mit dem einen oder anderen Verstoß, insbesondere Musikdarbietungen im Freien.

Auf Nachfrage teilte mir das Ordnungsamt nun mit, dass der Betreiber Antrag auf Musikabspielung in den Gasträumen gestellt hat und zwar mit dem Ziel (wenn ich es richtig verstanden habe) eine Schallstufe von G3 oder G4 zu erreichen. Dies ist derzeit in Prüfung, der Betreiber will entsprechende Gutachten beibringen und ggf. bauliche Auflagen erfüllen, um die Immissionswerte einzuhalten.

Mir fehlt allerdings der Glaube, dass die Einhaltung der Richtwerte nicht zu einer negativen Beeinflussung führt, da es eine wirklich ruhige Wohnlage ist und ich nicht, wenn auch leise, Tags, am Abend oder in der Nacht von Musik beschallt oder durch Bässe gestört werden möchte.

Mein Fragen:
1) Muss ich derzeit oder nach Genehmigung der Musikabspielung in Gasträumen Musikdarbietungen (geht von Blasmusik über Leierkasten bis zu Diskomusik) egal zu welcher Tageszeit bzw. Lautstärke dulden?
2) Welche Möglichkeiten hat man als Bürger, in dieses Verfahren einzugreifen?
3) Welche Möglichkeiten habe ich -unter Berücksichtigung der oben geschilderten Situation-, das Genehmigungsverfahren zu stoppen bzw. in meinem Sinne – Speisgaststätte ja, aber ohne Musikabspielung in den Gasträumen – zu beeinflussen?
4) Wenn der Gang zum Anwalt notwendig wird, welche Fachrichtung ist dann die richtige und mit welchen Kosten muss ich im ersten Schritt rechnen?
5) welche konkreten Schritte raten Sie mir - Widerspruch, Akteneinsicht etc.?

6. September 2012 | 13:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr S.,

nach § 117 OwiG handelt derjenige ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Nach der TA-Lärm beträgt der Richtwert für das sogenannte Dorfgebiet, in welchem die Anlage steht, tags 60 dB und nachts 45 dB.

Ob diese Werte eingehalten sind, lässt sich allerdings nur durch ein technisches Gutachten
feststellen.

Diese Werte können jedoch auch bislang noch ohne Genehmigung erreicht werden, jedoch nicht darüber hinaus.

Wenn die Behörde nunmehr eine Lärmgenehmigung erteilen sollte, haben Sie die Möglichkeit als Nachbar dagegen Rechtsmittel (zunächst Widerspruch dann Klage vor dem Verwaltungsgericht) einzulegen.

Die Frist beträgt ein Jahr nach Kenntnisnahme von der Genehmigung, wenn Ihnen kein persönlicher Bescheid zugestellt wird, wovon nicht auszugehen ist. In diesem Fall haben Sie dann auf Antrag auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu beantragen.

Wegen der Kosten wird von einem Regelstreitwert ausgegangen werden können, der bei € 5.000,00 liegt (§ 52 GKG ).

Das Kostenrisiko (eigene Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten) beträgt dann in der ersten Instanz ca. € 1.400,00 inklusive der Gerichtskosten. Die Kosten der Behörde müssten dann allerdings auch noch getragen werden, sodass wir bei ungefähr bei einem Gesamtprozesskostenrisiko von € 2.000,00 für das gesamte Verfahren lägen, sollte der Streitwert bei € 5.000,00 liegen, wovon erst einmal auszugehen ist.


ANTWORT VON

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