Sehr geehrter Herr S.,
nach § 117 OwiG handelt derjenige ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Nach der TA-Lärm beträgt der Richtwert für das sogenannte Dorfgebiet, in welchem die Anlage steht, tags 60 dB und nachts 45 dB.
Ob diese Werte eingehalten sind, lässt sich allerdings nur durch ein technisches Gutachten
feststellen.
Diese Werte können jedoch auch bislang noch ohne Genehmigung erreicht werden, jedoch nicht darüber hinaus.
Wenn die Behörde nunmehr eine Lärmgenehmigung erteilen sollte, haben Sie die Möglichkeit als Nachbar dagegen Rechtsmittel (zunächst Widerspruch dann Klage vor dem Verwaltungsgericht) einzulegen.
Die Frist beträgt ein Jahr nach Kenntnisnahme von der Genehmigung, wenn Ihnen kein persönlicher Bescheid zugestellt wird, wovon nicht auszugehen ist. In diesem Fall haben Sie dann auf Antrag auch die Möglichkeit, Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu beantragen.
Wegen der Kosten wird von einem Regelstreitwert ausgegangen werden können, der bei € 5.000,00 liegt (§ 52 GKG
).
Das Kostenrisiko (eigene Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten) beträgt dann in der ersten Instanz ca. € 1.400,00 inklusive der Gerichtskosten. Die Kosten der Behörde müssten dann allerdings auch noch getragen werden, sodass wir bei ungefähr bei einem Gesamtprozesskostenrisiko von € 2.000,00 für das gesamte Verfahren lägen, sollte der Streitwert bei € 5.000,00 liegen, wovon erst einmal auszugehen ist.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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