Sehr geehrte Rechtssuchende,
sie sollten vorerst in Ihren Mietvertrag schauen und prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung zulässig ist. Sollte dort kein Verbot enthalten sien, sind Sie auf der sicheren Seite. Ich rate Ihnen aber dennoch Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen und diesem die Situation ohne Umschweife zu erklären.
Die Mitbewohner fühlen sich wohl durch den oft erscheinen Postboten belästig. Sie haben aber ein Recht Ihre Post zu empfangen. Dieses gilt natürlich auch für Zustellungen.
Vielleicht ist es Ihnen möglich eine gut gesonnene Nachbarin mit der Entgegennahme der Post und Pakete zu beauftragen. Hier kann selbst ein Hinweis wie "Bitte klingeln bei...! weiterhelfen. Sie haben aber auch die Möglichkeit eine abweichende Lieferanschrift zu benennen. Vielleicht haben Sie Verwandte, die zumindestens die Post empfangen können. Diese könnten Sie dort abholen.
Sie können selbstverständlich einen besonderen Postkasten für den Empfang Ihrer Pakete etc. bei Ihrem Vermieter bestellen.
Diese würde die Zustellung vereinfachen.
Ich hoffe diese ersten Anhaltspunkte helfen Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockamnn & Partner
Sehr geehrter Herr Anwalt!
Meine Fragen oben sind doch nun glasklar gestellt: warum werden sie von Ihnen nicht eine nach der anderen entsprechend abgearbeitet??
Wie Sie wissen, ist die gewerbliche Nutzung einer Privatwohnung meist in Mietverträgen ausgeschlossen oder (das wäre zu meinen Gunsten) gar nicht erwähnt. Danke für den Hinweis.
Dass ich Recht habe, Post zu empfangen, weiß ich.
Um weitschweifige Ideen, wie die Beauftragung einer gesonnenen Nachbarin oder von Verwandten, hatte ich nicht gebeten!
Ob ein extra Postkasten außen an der Hauswand bewilligt wird, wage ich zu bezweifeln, auch diese Idee ist der Lösung nicht zuträglich!
Ich bitte um konkrete Nachbearbeitung meiner konkret gestellten Fragen, besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Rechtssuchende,
nach der Kontaktaufnahme von Ihnen darf ich davon ausgehen, dass die Fragen nunmehr beantwortet sind?
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt