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Gemeinschaftsraum: Schäden am Eigentum, wer haftet

14. März 2011 14:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nikolai Zutz

Sachverhalt: Gemeinschaftsraum (Trocken-/Waschkeller) zugänglich von mehreren Parteien einer WEG. Seit längerer Zeit werden wiederholt aufgestellte (entsprechend der Nutzungsbestimmung des Gemeinschaftsraum) Gegenstände umgeworfen, zusammengeschoben und teilweise beschädigt.

Wer haftet für die Schäden, wenn der Ursacher nicht feststellbar ist?

Hausverwaltung unternimmt nichts. Hausratsversicherung sagt, es ist nicht versichert. Eigentümerhaftpflichtversicherung sagt auch nein.

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine Haftung der Hausverwaltung ist nicht gegeben. Diese ist nicht verpflichtet, die im Gemeinschaftraum abgestellten Gegenstände auch abzusichern. Hier liegt das Risiko zunächst bei demjenigen, der seine Sachen dort nicht gesichert verwahrt.

Die Eigentümerhaftpflichtversicherung ist hier ebenfalls nicht einstandspflichtig. Diese deckt Schäden Dritter ab, welche durch das Eigentum verursacht worden sind, nicht aber die Schäden der Eigentümer selber.

Denkbar wäre zwar grundsätzlich eine Einstandspflicht der Hausratversicherung, hier kommt es allerdings darauf an, ob die dort abgestellten Gegenstände auch von der Versicherung umfasst sind. Hier ist eine abschließende Feststellung ohne Kenntnis des Vertrags nicht möglich. Da die Hausratversicherung aber den Fall offenbar bereits geprüft hat, gehe ich derzeit davon aus, dass diese Gegenstände nicht vom Umfang der Versicherung erfasst sind.

Nach Ihrem Vortrag haftet daher in der Tat nur der Verursacher. Da dieser nicht zu ermitteln ist, bleiben Sie bedauerlicher Weise auf den entstandenen Schäden sitzen.

Ich bedaure, Ihnen hier keine positivere Antwort geben zu können. Gerne bin ich bereit, Ihren Versicherungsvertrag zu prüfen, dieses ist allerdings nicht im Rahmen einer Erstberatung mit dem Mindesteinsatz möglich. Gerne dürfen Sie mich hier gesondert im Rahmen der Direktbeauftragung kontaktieren.

Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-


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