Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Ganz grundsätzlich ist zu sagen, dass Sie bei Mängeln am Haus einen Anspruch auf Beseitigung dieser Mängel haben und zwar gegen den jeweils Verantwortlichen- hier der Bauträger als Verkäufer Ihrer Wohnung/bzw. des Hauses. Diese Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken erst nach 5 Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 2A BGB
(http://www.anwaltundgut.de/gesetze/BGB/B%fcrgerliches%20Gesetzbuch.html).
Ich gehe davon aus, dass bei Ihrer Hausgemeinschaft das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum tragen kommt. Def. des Sondereigentums „Sondereigentum ist Alleineigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen“. Demnach sind die Kellerabteile an sich, die den jeweiligen Wohnung zugeteilt sind, Sondereigentum, die Kellergänge aber sind Gemeinschaftseigentum.
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5. Nach § 5 Abs. 2 sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, also Gegenstand des Gemeinschaftseigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
2.D.h. Dass das Fenster dann in diesem Fall gemeinschaftliches Eigentum darstellt, weil es für alle in den Keller eingebaut wurde und nun zufälligerweise sich in Ihrem Kellerabteil befindet. Wenn das Fenster mangelhaft ist, muß die Gemeinschaft für den Austausch aufkommen, bzw. Die Beseitigung des Mangels vom Bauträger verlangen.
3.Ich würde dem Verwalter ein Schreiben schicken, indem Sie ihm die Situation nochmals darlegen und ihn unter Fristsetzung auffordern, Gegenmaßnahmen zu treffen, zumindest die übrigen Eigentümer schriftlich über das Problem zu benachrichtigen und jemanden vorbei zu schicken, der sich das Problem ansieht und dann dazu Stellung nehmen kann. Weisen Sie den Verwalter darauf hin, dass Sie aufgrund der Feuchtigkeit den Keller nicht nutzen können und auch einen Raum in Ihrer Wohnung unbenützbar ist, weil Sie dort die Sachen einlagern müssen. Sagen Sie ihm, dass Sie sich notfalls mit dem Schaden an ihn halten werden wegen Verletzung einer Vertragspflicht des Verwaltervertrages.
4.Sie können in der Eigentümerversammlung den Antrag stellen, dass der Mangel zu beseitigen ist bzw. Die Gemeinschaft dafür aufkommen muß. Wenn der Antrag in rechtswidriger Weise abgelehnt wird (das ist natürlich nur der Fall, wenn Sie im Recht sind), können Sie eine Entscheidung durch den Richter herbeiführen.
Ich kann Ihnen nur raten, einen Spezialisten dafür einzuschalten. Denn es fängt schon bei der richtigen Antragstellung in der Eigentümerversammlung an, bei der Sie alleine viele Fehler machen können, wenn Sie unvorbereitet ans Werk gehen. Umso dringender ist die Hilfe, da bereits 4 Monate verstrichen sind und der Verwalter offensichtlich nichts tut.
Sie müssen sich mit einem Anwalt beraten, der dann auch den gesamten Schriftverkehr prüft und dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise durchgeht.
Ich hoffe, das hat Ihnen zunächst weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaelti
n-heussen.de
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