Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gemeinschaftliche Beleidigung/Bedrohung

| 23. Mai 2011 19:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Guten Tag,

ich und zwei andere "Täter" wurden wegen gemeinschaftlicher Beleidigung und mehrfacher Bedrohung bei der Polizei angezeigt.
Folgender Zusammenhang:
Ich war mit zwei anderen Leuten in einem Auto auf einem Parkplatz.
Die beiden wollten unbedingt bestimmte Leute am Telefon "verarschen" und taten dies auch.
Der eine (Person A) stiftete den anderen (Person B) dazu an zwei Bekannte anzurufen.
Die Situation eskalierte jedoch als Person B diese Person "auf der anderen Seite der Telefonleitung" beleidigte und bedrohte und das selbe bei einer weiteren Person, die er später auch noch anrief. Person A stiftete Person B jedoch nur generell zum Anruf an und nicht zur Beleidigung oder zur Bedrohung.
Die "Opfer" meldeten dies bei der Polizei und die Polizei ermittelte den Anrufer und somit zeigten die "Opfer" uns an.
Person B machte sich sicher der Beleidigung und Bedrohung strafbar.
Jedoch saß ich bei dem Anrufer nur hinten im Auto und habe nichts gemacht. Ich habe mich weder eingemischt, was Person B sagen sollte, noch habe ich ihn zum Anruf angestiftet.
Wurde jedoch angezeigt.
Folgende Fragen:
Muss ich mich der gemeinschaftlichen Beleidigung und Bedrohung verantworten? Werde ich strafrechtlich verfolgt, bzw. habe ich eine Straftat begangen?
Was soll ich jetzt machen?

P.s.: Die zweite Telefonnummer, die Person B erhielt, um jemanden zu "verarschen" bekam er von mir, jedoch habe ich ihn nicht dazu angestiftet, dass er diese Person beleidigen oder bedrohen soll.

Vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Nach Ihrer Schilderung wird Ihnen hier die mittäterschaftliche Begehung der Bedrohungen und Beleidigungen vorgeworfen.

Hierfür gibt es meiner Auffassung nach keine Anhaltspunkte.

Voraussetzung wäre hierunter anderem ein gemeinsamer Tatplan und auch, dass Sie die Tat ans sich als eigene gewollt haben.

Dies scheint hier nach Ihrer Darstellung nicht der Fall zu sein, so dass eine mittäterschaftliche Begehungsweise ausscheidet.

In Betracht käme wenn überhaupt nur eine Beihilfe zu den genannten Taten.

Dies würde bedeuten, dass Sie einem Anderen (dem Anrufer) bei dessen vorsätzlicher Haupttat (den Bedrohungen und Beleidigungen) Hilfe geleistet haben.

Dies kann zu einen durch die Weitergabe der Telefonnummern und zum anderen durch sogenannte psychische Beihilfe (z.B. durch anfeuern) geschehen sein.

Selbst wenn man hierin eine Beihilfe sehen würde, was ich aufgrund Ihres nur unwesentlichen Beitrages verneinen würde, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird sehr hoch.

Unter Zugrundelegung Ihrer Darstellung würde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht strafrechtlich verantworten müssen.

Sollten Sie wider Erwarten doch Post von der Polizei als Beschuldigter bekommen, sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden. Dieser kann dann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie über das weitere Vorgehen beraten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2011 | 20:47

Ich habe niemanden angefeuert und eher dafür gesorgt, dass es zum Beenden des Gespräches gekommen ist. (Habe ihn dazu aufgefördert)
Wenn ich jetzt Post bekomme, dass das Verfahren gegen mich wegen Mangel an Beweisen eingestellt wird, muss ich trotzdem irgendwelche Kosten zahlen? z.B. irgendwelche Ermittlungskosten

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2011 | 21:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

Wenn das Verfahren gegen Sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, dann kommen auch keinerlei Kosten auf Sie zu.

Dass Sie den Anrufer dazu aufgefordert haben, das Gespräch zu beenden, schließt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe praktisch aus.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2011 | 21:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

schnell, ausführlich und empfehlenswert

"