Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Es gibt auf Ihre Frage keine eindeutige Antwort. In der Regel sind Reisen im europäischen Ausland für jeden Elternteil ohne Zustimmung des anderen Teils möglich. Etwas anderes gilt nur wenn die Reise dem Kindeswohl entgegen steht. Dies wäre dann der Fall wenn die Reise in ein Hochrisikogebiet bei der Rückreise zu Quarantänemaßnahmen führen würde und das Kind deswegen die Schule verpasst.
Da Ihre Tochter doppelt geimpft ist, scheidet dieses Risiko aus. Auch ein besonderes Gesundheitsrisiko wird (derzeit) für Geimpfte verneint.
Wenn Sie die Zustimmung verweigern, kann die Kindesmutter beantragen, dass Ihre Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Meines Erachtens hätte sie derzeit sehr gute Chancen dieses Verfahren zu gewinnen.
Fazit: Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich (Europäisches Ausland). Sollten Sie die Reise dennoch ausdrücklich verbieten kann die Kindesmutter (wohl mit Erfolg) dagegen vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Gilt das gleiche auch für Reisen außerhalb des Europäischen Auslands? Wie zum Beispiel nach Asien/ Amerika/ usw.?
Sehr geehrter Fragesteller,
Die gleiche Antwort gilt für alle Reisen.
Die Zustimmung kann nur verweigert werden wenn die Reise nicht dem Kindeswohl entspricht.
Hiervon ist bei einer Reise in ein Gebiet in Afrika wo die Boko Haram das Sagen hat sicher auszugehen. Eine Reise nach New York ist wohl unbedenklich (wenn nicht ein Besuch in der Bronx nachts um drei vorgesehen ist).
Jede Reise bedarf der besonderen Betrachtung. Das Argument „Corona" alleine dürfte bei vollständiger Impfung nicht ausreichen um eine Reise zu untersagen.
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt