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Gemeinsamer Hausbau / Trennung - Was darf der Partner zurückfordern?

17. Dezember 2016 14:42 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Lebensgefährtin und ich gehen ab sofort getrennte Wege. Vor 2 Wochen habe ich das ok von der Bank bekommen, dass sie aus der Schuldhaft entlassen wird. Wir müssen allerdings noch zum Notar für einen Übergabevertrag.

Der Hausrat wird ohne weitere Probleme aufgeteilt. Nun möchte sie die Hälfte des Bausparvertrags (knapp 4000€) und die einmal geleistete Sondertilgung für den Hauptkredit in Höhe von 3500€ von mir wieder haben. Der Bausparvertrag ist Gegenstand der Finanzierung.

Wenn das Recht der Rückforderung besteht, kann dann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden? Was passiert, wenn ich zahlungsunfähig bin?

Mit freundlichen Grüßen

17. Dezember 2016 | 15:56

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie dies zusammen finanziert haben, hat sie auch grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte der Gesamtzahlung, sofern Sie dies auch zur Hälfte aufbrachte und keine weiteren Abgeltungen erhalten hat, die damit bereits abgegolten sein soll.
Sie bekommt daher das Geld zurück, welches sie zuvor finanzierte, maximal jedoch die von ihr geforderte Hälfte.

Es kann hierbei auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Sollten Sie nicht zahlen können, würde die Gesamtsumme auf einmal fällig werden und Sie könnten mittels Pfändung in Anspruch genommen werden.
Deswegen sollte aber die Rückzahlungsvereinbarung auch noch eine Klausel enthalten, worin Ihnen der Verzug von einem Monat gestattet wird.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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