Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gemeinde Schädlingsbekämpfung

| 2. August 2012 11:16 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Guten Tag.

In unserer Straße (Wohngebiet, keine Bundes-/Landesstraße, NIEDERSACHSEN) gibt es eine Menge Anwohner mit kleinen Kindern. Wir sind nun ein wenig besorgt, da die komplette gepflasterte Straße mit Wespennestern durchzogen ist. Alle paar cm findet man ein neues Loch an dem die Viecher rauskommen.

Gibt es hier die Möglichkeit, die Gemeinde zwecks Beseitigung (Schädlingsbekämpfung) in die Pflicht zu nehmen?

Oder läuft es dann darauf hinaus, dass die Anwohner die Kosten tragen müssen?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Ob Sie die Gemeinde in Anspruch nehmen können, hängt maßgeblich vom Grad der Gefährdung ab, der von den Wespen ausgeht.

In der Regel werden Wespen nämlich nicht bekämpft, da sie als Nützlinge und nicht als Schädlinge gelten.

Eine Bekämpfung ist daher der absolute Ausnahmefall.

Zuvor müsste auch noch geprüft werden, um welche Wespenart es sich handelt.

Dies liegt daran, dass es einige Arten gibt, die unter Naturschutz stehen und die daher nur mit einer Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Naturschutzbehörde bekämpft werden dürfen.

Nur wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt oder eine solche nicht erforderlich ist, dürfen die Wespen überhaupt bekämpft werden.

Dann ist zu prüfen, ob von den Wespen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ausgeht.

Dies wird in der Regel verneint werden, da Wespen im Allgemeinen nicht aggressiv sind und nur dann angreifen, wenn Sie sich bedroht fühlen.

Wenn allerdings festgestellt wird, dass eine konkrete Gefährdung von den Tieren ausgeht, dann muss die Gemeinde eingreifen und jemanden mit der Bekämpfung beauftragen.

Dies wird, sofern es sich bei der von Ihnen geschilderten Straße um eine „normale" öffentliche Straße und nicht um einen Privatweg handelt, für die Anwohner kostenfrei sein.

Sofern sich die Gemeinde weigert trotz einer nachweisbaren konkreten Gefahrenlage einzuschreiten, bleibt Ihnen nur, das Einschreiten gerichtlich (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) zu erzwingen.

Selbst beseitigen dürfen Sie die Wespennester auf öffentlichem Straßenland nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Bade, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. August 2012 | 10:11

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?