Sehr geehrter Fragesteller,
leider muss ich Sie enttäuschen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahlreicher privater Haftpflichtversicherungen sehen einen derartigen Ausschluss ausdrücklich vor. Ich zitiere unten beispielhaft aus den Bedingungen der Würtembergischen Versicherung. Danach sind bei geliehenen Sachen Ansprüche wegen Schäden an oder von Kraftfahrzeugen ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Auch wenn Ihr Auto nicht gegen die Schranke gerollt wäre, sondern Ihre Freundin versehentlich die Schranke gegen das Auto geschlagen hätte, hätte dies nichts geändert, denn entscheidend ist, dass das beschädigte Auto geliehen war. Nur wenn sie das Auto nicht von Ihnen geliehen hätte, wäre ein Schaden durch das versehentliche Anschlagen mit der Schranke versichert gewesen.
Mit diesem Versicherungsausschluss soll Missbrauch der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden, um zu vermeiden, dass bspw. Eigenunfälle als Schäden an einem geliehenen Kfz vorgetäuscht werden.
Leider hat die Versicherung Ihrer Freundin also recht und muss nicht zahlen.
Noch ein Hinweis: falls Sie über eine Teilkaskoversicherung verfügten, könnte die Reparatur des "kaputten Hecklichts" vielleicht noch darüber abgewickelt werden, weil die Teilkasko-Versicherung auch bei Glasschäden greift, wenn nicht die Vereinbarung einer hohen Selbstbeteiligung vorliegt.
"Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung
[...]
Ziff 6.6: Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-
gung, der Vernichtung und dem Abhandenkommen von
fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen aus-
schließlich zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepach-
tet oder geleast wurden.
Hierbei mitversichert ist – soweit kein anderer Versicherer
leistungspflichtig ist – auch die gesetzliche Haftpflicht aus
der Beschädigung, der Vernichtung und dem Abhanden-
kommen von
– selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Wasserfahrzeugen, soweit deren Gebrauch vom Versicherungsschutz [...]
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß
und übermäßiger Beanspruchung;
(2) Ansprüche wegen Schäden und dem Abhandenkom-
men an/von
– Kraftfahrzeugen und Anhängern,
– Wasserfahrzeugen, soweit diese nicht in A1-6.12
aufgeführt sind,
[...]"
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff