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Geld beschlagnahmt einer anderen Person

27. April 2015 16:53 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich wurde wegen Betrugs verurteilt, bei meiner Hausdurchsuchung wurden 670 Euro beschlagnahmt, 600 Euro davon gehören meiner Mutter.
Meine Mutter hat auch versucht, das Geld zurück zubekommen, sie hat mehrfach das Amtsgericht angeschrieben, als Antwort kam: Wir wissen von einer beschlagnahme nichts.
Dann hat sie die StA angeschrieben die haben geantwortet: Das Amtsgericht hat einen dinglichen Arrest festgesetzt, wir können das Geld nicht zurück geben.
Das war´s einer redet sich raus, und weiß von nichts und die anderen schieben es aufs Amtsgericht.

Was kann man jetzt tun?
Das Geld gehört meiner Mutter und die hat mit dem Betrug nichts zu tun.

Kann man das nur über einen Anwalt regeln?
Würden Sie das auch machen, wenn ja was kostet mich das?

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Florian


Einsatz editiert am 27.04.2015 17:05:22

27. April 2015 | 17:46

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ein dinglicher Arrest hindert die Staatsanwaltschaft tatsächlich daran, dass beschlagnahmte Geld herauszugeben. Die Situation erscheint jedoch nicht hoffnungslos.

Sie sollten Widerspruch gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts einlegen und förmlich beantragen, den Arrest aufzuheben. Zur Begründung sollten Sie erneut anführen, dass nicht Sie, sondern Ihre Mutter Eigentümerin des beschlagnahmten Geldes ist. Sofern dies möglich ist, sollten Sie entsprechende Nachweise beifügen.

Da es hier auch auf Einzelheiten ankommt, beispielsweise auf die Frage, ob der Arrestentscheidung des Amtsgerichts eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist oder nicht, wäre es ratsam, durch einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen, um die genauen Schritte genau abschätzen zu können.

Ich rate Ihnen deshalb, sich von einem Rechtsanwalt vor Ort in der Angelegenheit vertreten zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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54292 Trier
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