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Geld Zurückerstattung bei zwei laufenden Verträgen

12. Februar 2025 19:57 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
Ich habe zwei laufende Verträge in einem Fitnessstudio. Ungewollter Weise. Ich habe beim Ersten abgeschlossenen Vertrag im Jahr 2022 gedacht, er würde nach sechs Monaten auslaufen und habe mich nicht um eine Kündigung gekümmert. Um mich also erneut anzumelden, bin ich im Jahr 2023 zum selben Fitnessstudio und habe mich "angemeldet". Bloß hat mich keiner darauf hingewiesen, dass ich bereits angemeldet bin und einen Vertrag habe. Logischerweise macht es keinen Sinn, zwei Verträge abzuschließen ohne jeglichen Mehrwert.
Blöderweise habe ich erst vor Kurzem bemerkt, dass ich viel zu viel Geld für das Fitnessstudio zahle und bin dem ganzen daher auch erst jetzt auf den Grund gegangen.
Ich habe mich mit dem Fitnessstudio in Verbindung gesetzt und freundlich angefragt bzw. gebeten, mir die durch den zweiten Vertrag entstandenen Kosten zurück zu erstatten. Das Studio reagierte darauf mit einem Angebot, ich könne 20 Monate kostenfrei bei ihnen trainieren und der zweite Vertrag würde gecancelt.
Jetzt meine Frage: Habe ich überhaupt eine realistische Chance eine Rückerstattung des Geldes mit Hilfe eines Anwalts zu bekommen und macht es Sinn? Wir sprechen hier von einem Betrag etwas über 700 Euro.
Ich freue mich sehr über eine Einschätzung von Ihnen. Vielen Dank!

12. Februar 2025 | 21:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage nach einer realistischen Chance, das Geld für den zweiten Vertrag zurückzuerhalten, wie folgt beantworten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Moral und Recht hier auseinandergehen.

Dass hier etwas nicht gut gelaufen ist bzw. das Studio / die Geschäftsführung sich nicht ganz wohl fühlt, merken Sie schon daran, dass Ihnen der Geldwert des zweiten Vertrages in Form eines kostenfreien Trainings angeboten wird.

Rechtlich jedoch können Sie eine Rückzahlung nicht einseitig durchsetzen. Das schließt nicht aus, dass ein Anwalt / eine Anwältin möglicherweise etwas aushandeln kann. Finanziell würde das aber sich nicht besser laufen als das Angebot der Gegenseite.

Es ist niemandem verboten ist, auch nutzlose Verträge wie einen zweiten Fitnessstudiovertrag abzuschließen.

Durch den zweiten Vertrag gab es auch einen Rechtsgrund für die Zahlung, sodass eine Rückforderung wegen "unberechtigter Bereicherung" gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht möglich ist. Es gibt schlicht keine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung.

Auch können Sie den Vertrag wahrscheinlich nicht erfolgreich wegen Irrtums gemäß § 119 BGB anfechten, obwohl dies maximal bis zu zehn Jahre lang möglich, ab Kenntnis des Irrtums allerdings nur "unverzüglich".
Sie müssten überzeugend erklären, wie Sie 20 Monate lang einen doppelten Fitnessstudiobetrag bezahlten und das nicht mitbekamen. Ich sehe aber bereits keinen über § 119 BGB abgedeckten Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum bezüglich der Anmeldung sondern einen unbeachtlichen (Motiv- oder Rechts[folgen])-Irrtum über das Bestehen eines älteren Vertrages.

Jetzt ließe sich sicher argumentieren, dass dem Studio hätte auffallen müssen, dass Sie bereits Kundin sind/ waren.
Vorbehaltlich der Prüfung der AGB des Studios wird es aber davon ausgehen müssen, dass Kunden wissen, was Sie tun (z.B. Vertrag für jemand Anderes).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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